Manchmal liefert die Politik Lehrstücke, die so passgenau sind, dass jeder Drehbuchautor sie als „zu plakativ“ abgelehnt hätte. Da nennt Wolfgang Kubicki, streitbarer Vizepräsident des Bundestages a. D., den amtierenden Bundeskanzler Friedrich Merz in aller Öffentlichkeit einen „Eierarsch“. Im Podcast der Funke Mediengruppe, wohlgemerkt, nicht am Tresen einer Kreisverbandsklause. Die Union reagiert prompt: mangelnder Stil, fehlender Anstand usw.
Was nicht kommt – und jeder in Berlin weiß es –, ist die Strafanzeige von Merz. Und darin liegt die ganze Wahrheit über § 188 StGB, die sogenannte „Politikerbeleidigung", die die Unionsfraktion am 29. Januar dieses Jahres geschlossen verteidigt hat.
Der Rentner und der Vizepräsident a. D.
Man muss sich klarmachen, worüber wir hier reden. Jeder kennt das auf X verbreitete Meme, mit dem ein Rentner Wirtschaftsminister Robert Habeck als „Schwachkopf PROFESSIONAL“ bezeichnete. Dafür gab es Ermittlungen und eine Hausdurchsuchung, gestützt unter anderem auf den besonderen Beleidigungsschutz für Personen des politischen Lebens. Diese Vorschrift stellt Politiker unter einen strafrechtlichen Sonderschutz von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der normale Bürger bleibt bei der allgemeinen Beleidigungsvorschrift. Sein Schutz ist den Regierenden weniger wert als der eigene.
Der Rentner, der einen Minister „Schwachkopf“ nennt, bekommt die Beamten ins Schlafzimmer. Der Bundestagsvizepräsident a. D., der den Kanzler „Eierarsch“ nennt, bekommt eine Einladung zur nächsten Talkshow. So funktioniert der Rechtsstaat à la CDU/CSU im Jahr 2026.
Dass das Bundeskanzleramt erst gerichtlich gezwungen werden musste, Auskunft über ihm bekannte Ermittlungsverfahren wegen § 188 StGB zulasten des amtierenden Bundeskanzlers zu geben, passt ins Bild. Der Hintergrund ist die seit 2021 bekannt gewordene Praxis, dass Merz bereits als Oppositionsführer Hunderte von Strafanzeigen wegen Beleidigung erstattet hat. Ein Kanzler, der das Strafrecht wie einen Privatsekretär einsetzt, kommt in einer selbsterklärten „Freiheitspartei“ eigentlich nicht vor. Aber das war gestern.
Spahn stimmt gegen Spahn
Den Vogel schießt Jens Spahn ab. Der Unionsfraktionschef lässt sich Ende Januar mit der Erkenntnis zitieren, § 188 StGB sei ein „Sonderrecht für die Mächtigen“, das man besser abschaffen solle. Die Überschriften rauschen durch die Republik. Ein Hauch von Freiheitsrhetorik, gerade noch rechtzeitig zur Abstimmung.
Die findet am 29. Januar 2026 statt. 440 Nein, 133 Ja. Aus der Unionsfraktion kam keine einzige Stimme für die Abschaffung der Majestätsbeleidigung. Jens Spahn selbst steht in der Nein-Liste.

Dann tritt Spahns Parteikollege Carsten Müller im Plenum ans Pult und demütigt seinen Fraktionschef auch noch, indem er seine Worte auf den Kopf stellt. Wörtlich: „Und wie verstehen wir das? Wir verstehen es so, dass dieser Paragraf und damit die Strafverschärfung möglicherweise deutlich ausgedehnt werden muss.“ Und ein paar Sätze weiter: man überlege, ob man „§ 188 und den Strafrahmen insgesamt ausweiten“ müsse.
Spahn entdeckt in der Zeitung das Sonderrecht für die Mächtigen und fordert dessen Abschaffung. Zwölf Tage später erklärt seine Fraktion im Plenum, man werde es möglicherweise noch ausweiten. Eine brutalere Selbstentlarvung dieser Freiheitsrhetorik lässt sich schwer finden.
„Mordtaten folgten blutrünstigen Worten“
Um diese Wendung zu kaschieren, greift Müller zur schwersten moralischen Keule. „Wir erinnern uns daran, warum es zu § 188 in der aktuellen Fassung gekommen ist. Es war eine Reaktion auf den Mord an Walter Lübcke. Mordtaten folgten blutrünstigen Worten; und dem sind wir entgegengetreten.“
Walter Lübcke wurde von einem Neonazi erschossen. Dieses Verbrechen hat mit einem Rentner, der einen Tweet absetzt, ungefähr so viel zu tun wie ein Atomschlag mit einem Silvesterböller. Wer den Schritt vom Schimpfwort zum Mord rhetorisch so klein macht, entwertet beides: das Wort und den Mord. Das ist nicht Demokratieschutz, das ist Missbrauch eines Toten, um ein Klassengesetz zu retten. So redet nur, wer kein Argument mehr hat.
Härter strafen und schneller ermitteln, wenn das Opfer im Bundestag sitzt
Seine Fraktionskollegin Tijen Ataoğlu bemüht dieselbe Rhetorik: Der Paragraf schütze „die Grundlagen unserer Demokratie, nicht das Ego einer Elite“. Ein Satz, über den man lange nachdenken kann, wenn man sich an die Anzeigenflut des heutigen Bundeskanzlers erinnert.
Und dann unterläuft ihr im Plenum ein Fehler, der den ganzen Zauber auffliegen lässt. Auf die Frage, wozu man § 188 denn überhaupt brauche, wenn § 185 für alle gelte, antwortet Frau Ataoğlu: „Wenn wir § 188 StGB abschaffen würden, wie Sie es wünschen, könnte [...] Herr Merz, unser Bundeskanzler, weiterhin diese Anträge stellen, nämlich über § 185 StGB.“

Merken Sie etwas? Wenn das so ist, dann wird § 188 gar nicht gebraucht, um Politiker vor Beleidigungen zu schützen. § 185 reicht. Übersetzt: Härter strafen und schneller ermitteln, wenn das Opfer im Bundestag sitzt. Danke, Frau Ataoğlu, für das Geständnis.
Was Kubicki der Republik geschenkt hat
Nun also Kubicki. Eine strafrechtliche Würdigung seiner Äußerung werde ich hier nicht vornehmen; Herr Kubicki ist mir persönlich sympathisch, und die Bewertung obliegt anderen. Festzuhalten ist aber: Wenn ein „Schwachkopf“-Tweet Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen nach sich zieht, dann muss beim „Eierarsch“ gegen den amtierenden Bundeskanzler jedenfalls eine ernsthafte strafrechtliche Prüfung auf dem Tisch liegen. Alles andere wäre nicht erklärbar. Jedenfalls nicht rechtsstaatlich.
Genau darin liegt der Sondercharakter dieser Norm: Sie erhöht nicht nur den Strafrahmen. Sie erleichtert auch das Einschreiten der Staatsanwaltschaft, wenn dem Vorgang politisches Gewicht beigemessen wird. Dann kann die zuständige Staatsanwaltschaft jetzt tätig werden. Wenn sie den Maßstäben folgt, die ihre bayerischen Kollegen am Rentner mit dem Schwachkopf-Tweet vor exerziert haben.

Meine Prognose: Es wird nichts geschehen. Merz wird Kubicki nicht anzeigen, der Kanzler verfolgt nur einfache Bürger. Die Staatsanwaltschaft wird nicht einschreiten. Und damit liefert Wolfgang Kubicki den Beweis, dass im deutschen Rechtsstaat „alle Tiere gleich, aber mache gleicher“ sind.
§ 188 StGB wirkt nach unten, nicht nach oben. Er schützt Politiker vor Bürgern, vor Machtkritik, nicht Politiker vor Politikern. Er ist kein Diskursschutz, sondern ein Klasseninstrument.
Und so hat Herr Kubicki mit einem einzigen Podcast-Satz mehr für die Debatte über Meinungsfreiheit getan als die Unionsfraktion in ihrer halbstündigen Aussprache am 29. Januar. Die Norm wird angewendet, wenn Bürger Politiker beleidigen. Nicht, wenn Politiker Politiker beleidigen.
§ 188 StGB gehört abgeschafft. Nicht, weil Beleidigungen schön wären, sondern weil keine funktionierende Demokratie einer privilegierten Opferklasse bedarf, die das Strafgesetzbuch als privilegierenden Personenschutz nutzt. Wer Politiker werden will, muss aushalten, dass Bürger ihn unhöflich abkanzeln. Das steht in Art. 5 des Grundgesetzes. Nicht im Beipackzettel für politische Empfindlichkeit.
Im Übrigen könnte man ja auch einmal darüber nachdenken, ob die Einschätzung von Kubicki angesichts der Leistungsnachweise des Bundeskanzlers tatsächlich so falsch war.



