Drei Asylsuchende aus Somalia (zwei Männer und eine Frau) bringen das deutsche Grenzregime ins Wanken. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte am 7. Mai verstärkte Kontrollen und Zurückweisungen von Flüchtlingen angeordnet. Doch jetzt hat das Berliner Verwaltungsgericht drei Menschen aus Somalia Recht gegeben, die sich gegen ihre Zurückweisung an der deutschen Grenze ohne Dublin-Verfahren wehrten.
Das Verwaltungsgericht erklärte am Montag: Deutschland müsse bei Asylgesuchen auf seinem Staatsgebiet das Verfahren beginnen und abschließen, mit dem der zuständige EU-Mitgliedsstaat festgestellt wird. Die Eilanträge der Somalier, zwei Männer und eine Frau, hatten damit größtenteils Erfolg.
Berliner Gericht erklärt Zurückweisung von drei Somaliern für rechtswidrig
Die drei Somalier waren mit dem Zug aus Polen kommend nach Deutschland gekommen. Am 9. Mai kontrollierte sie die Bundespolizei am Bahnhof im brandenburgischen Frankfurt an der Oder. Die drei Menschen gaben an, dass sie Asyl beantragen wollten. Sie wurden aber noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete das damit, dass sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien.
Dagegen wandten sich die Somalier mit Eilanträgen. Das Gericht erklärte ihre Zurückweisung nun für rechtswidrig. Da die drei Menschen ihren Wunsch nach Asyl ausgesprochen hätten, müsse ihnen der Grenzübertritt erlaubt werden – allerdings nicht unbedingt ohne Einschränkungen. Das Dublin-Verfahren könne an der Grenze oder im grenznahen Bereich stattfinden.
In einem solchen Verfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welcher Staat zuständig für das Asylverfahren ist. Meist ist es das europäische Land, in das die Betroffenen als erstes reisten. Eine Rolle spielen kann aber beispielsweise auch, ob schon enge Verwandte in einem EU-Staat leben.
Die Bundesregierung könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse, erklärte das Gericht. Sie könne die Zurückweisungen nicht auf eine Ausnahmeregelung stützen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht dargelegt.
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zu der Neuregelung von Innenminister Alexander Dobrindt. Der CSU-Politiker hatte wenige Stunden nach seinem Amtsantritt Anfang Mai eine Intensivierung der Grenzkontrollen verfügt. Gleichzeitig ordnete er an, dass auch Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können.
Lange Staus: An den Grenzen gibt es verstärkte Kontrollen
Seit dem 7. Mai gibt es an den deutschen Grenzen verstärkte Kontrollen und Zurückweisungen von Flüchtlingen. Nicht nur an den Grenzen nach Polen oder Tschechien. Auch wer in den letzten Tagen mit dem Auto aus Richtung Schweiz oder Frankreich kommend nach Deutschland reiste, blieb immer wieder in Staus stecken. Bundesgrenzschutz und Zoll haben an den Grenzen temporäre Kontrollstellen eingerichtet, der Verkehr auf den Autobahnen läuft an den Kontrollstellen nur einspurig vorbei.
Die Bundesregierung könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse, erklärte das Gericht. Sie könne die Zurückweisungen nicht auf eine Ausnahmeregelung stützen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei nicht dargelegt.
Das Vorgehen ist rechtlich umstritten. Bundesinnenminister Dobrindt zufolge sind die verschärften Kontrollen nicht auf lange Dauer angelegt. Von den Zurückweisungen sind zudem besonders verletzliche Gruppen wie Kinder und Schwangere ausgenommen.