Paukenschlag aus Karlsruhe! Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch einen Beschluss veröffentlicht, der die Berliner Verwaltung ins Mark trifft: Über ein Jahrzehnt lang – von 2008 bis 2020 – wurden 95 Prozent aller Berliner Landesbeamten offenbar verfassungswidrig bezahlt!
Jetzt muss Berlin liefern: Bis spätestens Ende März 2027 soll eine neue, mit dem Grundgesetz konforme Regelung her. Die Richter in Karlsruhe machen Ernst – und setzen klare Fristen. Konkret ging es um die Besoldung von Berliner Beamten beispielsweise der Polizei, der Verwaltung und der Feuerwehr.
Nur wenige Beamte können auf Nachzahlungen hoffen
Kein Geldregen für alle Beamten: Wer jetzt auf fette Nachzahlungen hofft, muss sich gedulden – oder wird enttäuscht. Nur die Kläger des Ausgangsverfahrens und Beamte mit offenen Verfahren dürfen auf eine rückwirkende Korrektur hoffen. Für alle anderen heißt es: weiter warten.

Karlsruhe zieht die Zügel an: Mit dem Beschluss schärft das höchste deutsche Gericht seine Linie: Das sogenannte Alimentationsprinzip – also die Pflicht des Staates, Beamten und ihren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern – sei in Berlin jahrelang ignoriert worden.
Signalwirkung für ganz Deutschland: Die Entscheidung sorgt bundesweit für Aufsehen. Auch andere Bundesländer blicken nervös nach Karlsruhe. Erst kürzlich bat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein um eine Prüfung der Beamtenbezüge für 2022.
Beamtenbesoldung: Mindestens 15 Prozent über Grundsicherung
Was heißt „amtsangemessen“? Seit 2015 definiert das Verfassungsgericht klare Kriterien: Die Beamtenbesoldung muss mindestens 15 Prozent über dem Niveau der Grundsicherung liegen. Und sie muss sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Lage orientieren. Drei Prüf-Schritte sind nun Pflicht – mit dem Ziel, Gerechtigkeit herzustellen. Zunächst soll geprüft werden, ob die Mindestbesoldung eingehalten wird. Im zweiten Schritt soll kontrolliert werden, ob die Besoldung an „die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards“ angepasst sei. Falls die ersten zwei Schritte einen Verstoß ergeben, müsse im dritten Schritt geprüft werden, ob dieser eventuell ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Az. 2 BvL 21/17).


