Der Nahostkonflikt hält die Welt in Atem. Was tun, wenn man einen Urlaub in dieser Region gebucht hat? Viele Reisende sind derzeit verunsichert. Mittwoch rief das US-Außenministerium seine Bürger auf, nun auch Ägypten zu verlassen. Zudem wurde vor Reisen nach Zypern gewarnt.
Für Ägypten gibt es nur eine Teilreisewarnung
Und Deutschland? Für Ägypten gibt es vom Auswärtigen Amt nach wie vor nur eine Teilreisewarnung. Diese gilt nicht für klassische Urlaubsdestinationen wie Hurghada, sondern für den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet. Der Urlaubsort Sharm el-Sheikh liegt im Süden der Sinai-Halbinsel. Dort wird zumindest von individuellen Ausflügen und Überlandfahrten abgeraten.
Das Auswärtige Amt schreibt: „Die Sicherheitslage in Ägypten ist aktuell insgesamt stabil und ruhig. Es besteht jedoch landesweit ein Risiko terroristischer Anschläge.“ Weiter heißt es: „Lassen Sie bei Reisen nach Ägypten, einschließlich der Touristengebiete am Roten Meer, besondere Vorsicht walten. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen stets aufmerksam.“
Für die Türkei gilt nur eine Teilreisewarnung
Was ist mit der Türkei? Auch hier gilt lediglich eine Teilreisewarnung. Vermieden werden sollten Reisen ins unmittelbare Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und zum Irak. Beliebte Urlaubsziele an der Ägäis oder auch Istanbul sind nicht von der Warnung betroffen.
Angesichts des Krieges der USA und Israels mit dem Iran sind viele Reisende derzeit verunsichert. Ende März beginnen bereits die Osterferien. Viele hatten schon Reisen nach Dubai gebucht. Für die Vereinigte Arabische Emirate herrscht eine Reisewarnung. Was tun?

Der Reiseveranstalter Dertour zum Beispiel hat alle Reisen in die Länder mit Reisewarnung abgesagt und weist darauf hin, dass betroffene Kunden kostenfrei umbuchen können oder den Reisepreis zurück erhalten.
Reise-Kunden haben klare Rechte
Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin: Wer eine Reise in diese Region geplant hat oder bereits unterwegs ist, hat klare Rechte. Maßgeblich ist, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Also Ereignisse, die weder Reisende noch Veranstalter kontrollieren können und die eine Reise erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen etwa Kriege, flächendeckende politische Unruhen oder Naturkatastrophen. Einzelne Zwischenfälle oder lokal begrenzte Unruhen reichen hingegen nicht aus.
Ein kostenloser Rücktritt ist möglich
Für Pauschalurlauber gilt: Liegen solche außergewöhnlichen Umstände während der Reisezeit vor, ist ein kostenloser Rücktritt möglich. Der Veranstalter muss den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen komplett erstatten. Frühzeitige Stornierungen aus bloßer Sorge sind jedoch nicht zulässig. Entscheidend ist die tatsächliche Lage vor Ort, nicht die persönliche Einschätzung. Auch Veranstalter können Reisen absagen, wenn sie diese nicht sicher durchführen können – auch dann gibt es das Geld vollständig zurück.

Kommt es erst während der Reise zu erheblichen Beeinträchtigungen, können Urlauber den Vertrag kündigen und die Heimreise antreten. Der Veranstalter organisiert dann die Rückbeförderung und trägt Mehrkosten. Wer bleibt, kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn Leistungen ausfallen oder nicht dem gebuchten Standard entsprechen – vorausgesetzt, der Mangel wird sofort gemeldet.
Viel hängt von der Kulanz des jeweiligen Landes ab
Müssen Reisende wegen blockierter Wege oder anderer Umstände länger im Urlaubsgebiet bleiben, trägt der Veranstalter die Kosten für bis zu drei Übernachtungen in einer vergleichbaren Unterkunft. Bei einzeln gebuchten Leistungen wie nur einem Flug oder einer Unterkunft gelten jeweils eigene Regeln. Oft hängt hier viel von Kulanz und dem Recht des jeweiligen Landes ab.




