Sie will es, aber sie darf nun mal nicht. Mit Gesichtsschleier am Steuer sitzen und Auto fahren – dies wollte Muslimin Nancy A. (33), stritt um eine Ausnahmegenehmigung. Doch diese wurde ihr vor dem Berliner Verwaltungsreicht verwehrt.
Was man gerne möchte und was man am Ende darf: Dies sind zwei verschiedene paar Dinge. Die Richterin machte der Muslimin klar, dass die Vorschriften für den Straßenverkehr in Deutschland besagen, dass man am Steuer eines Autos nicht sein Gesicht verschleiern darf. Wer Auto fahre, müsse erkennbar sein, heißt es in der Begründung des Urteils (Az.: VG 11 K 61/24).
Die Muslimin sieht das aber ganz anders. Sie berief sich vor Gericht auf ihre religiöse Überzeugung und wollte eine Erlaubnis für das Tragen eines Niqab erreichen. Dieser Niqab ist allerdings ein Schleier, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist.
Diesen nicht tragen zu dürfen: Die Mutter von drei Kindern sieht sich darin in ihren Grundrechten verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekomme, argumentiert die Deutsche unter anderem. Sie ist nach eigenen Angaben 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert.
Trotz Glaubensfreiheit: Wer ein Auto steuert, muss erkennbar bleiben
Das Verhüllungsverbot steht aber nun einmal in der Straßenverkehrsordnung. Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, darf sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Aber: Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausfällen davon absehen.

Nach Angaben der Senatsverkehrsverwaltung ist in Berlin bislang keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Nach Kenntnis der Verwaltung ist dies auch in anderen Bundesländern bislang nicht der Fall. Laut Klägeranwalt gab es jedoch einen Fall in Schleswig-Holstein.
Das Gericht erklärt: Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Denn: „Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes.
Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer, so das Gericht. Es ginge auch nicht der Vorschlag der Klägerin, den Gesichtsschleier mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Niqab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code kreiert wurde, heißt es seitens des Gerichts.
Ob sich die Muslimin damit zufriedengibt, wird sich zeigen. Sie kann gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berufung gehen. ■