Einen Terroranschlag auf Israels Botschaft in Berlin: Der Libyer Omar A. (28) wollte ihn mit Schusswaffen in diesen Tagen durchführen, hatte dazu Kontakte mit der Terrorgruppe Islamische Staat (IS). Dank eines Hinweises eines ausländischen Geheimdienstes konnten deutsche Ermittler den Anschlag verhindern und den Libyer in Bernau festnehmen. Nun hat die Sache ein politisches Nachspiel: Hat in dem Fall eine Brandenburger Behörde geschlampt?
In einem Asylbewerberheim nahe Bernau (Landkreis Barnim) hatte Omar A. gelebt, wurde dort auch am vergangenen Sonnabend von einem Spezialeinsatzkommando der Polizei festgenommen. Die Bundesanwaltschaft ist in dem Fall federführend. Der Libyer sitzt daher in Karlsruhe in Untersuchungshaft.
Brisant: Dem Mann hatte man Monate zuvor seinen Asylantrag abgelehnt. Und dennoch wurde Omar A. nicht nach Libyen abgeschoben. Das Innenministerium Brandenburg sieht nun im Umgang mit dem Mann Versäumnisse bei den Behörden im Landkreis Barnim. Omar A. sei bereits seit September 2023 aufgrund eines abgelehnten Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig, erklärt eine Sprecherin des Innenministeriums.
Bekannt ist: Omar A. kam offenbar mit einem Touristenvisum über Malta nach Europa. Laut Bild-Zeitung reiste er im November 2022 nach Deutschland ein. Im Januar 2023 habe der Libyer Asyl beantragt, dieser Antrag sei acht Monate später abgelehnt worden. Dagegen hätte Omar A. nie geklagt, berichtet die Deutsche Presse-Agentur.
Trotz Ablehnung des Antrages blieb der Libyer unbehelligt in dem Bernauer Asylbewerberheim, wo er offenbar seine Attentatspläne ausarbeitete. Dass aber Omar A. seit September 2023 als „vollziehbar ausreisepflichtig“ eingestuft war, sei der brandenburgischen Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) als zuständige Behörde für Rückführungen erst im Juli 2024 vom Landkreis Barnim gemeldet worden.
IS-Terrorist Omar A. galt als „vollziehbar ausreisepflichtig“
Ein Sprecher des Landkreises teilt der Deutschen Presse-Agentur dazu mit: „Eine Einzelmeldung an die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) war nicht vorgesehen und ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.“ Das liege unter anderem daran, dass eine Rücküberführung nach Libyen bereits damals als „aussichtslos“ bewertet worden sei.
„Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die in Rede stehende Person nicht im Besitz eines gültigen Passdokumentes ist“, sagte der Sprecher. Deswegen habe Omar A. im November 2023 eine Duldung erhalten, die eine Abschiebung vorübergehend verhindert. Nach dpa-Informationen hatte der Libyer deutschen Behörden lediglich eine Ausweiskopie vorgelegt.

Der Landkreis Barnim weist jeden Vorwurf, in dem Fall geschlampt zu haben, von sich. Stattdessen wird der „Schwarze Peter“ weitergeschoben.
Denn der Behörden-Sprecher erklärt: Für die Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen sei außerdem seit Mai dieses Jahres nicht mehr der Landkreis, sondern die ZABH zuständig. „Verfahrensfehler seitens der Ausländerbehörde des Landkreises Barnim können wir im vorliegenden Fall nicht erkennen“, betont der Sprecher.
Und dennoch hätte die Hin- und Herschieberei der Verantwortlichkeiten der Behörden gefährliche Folgen haben können. Denn in dem Hinweis eines Geheimdienstes aus Nordafrika an die deutschen Behörden hieß es: A. habe spätestens seit Oktober 2024 beabsichtigt, „einen öffentlichkeitswirksamen Anschlag mit Schusswaffen auf die israelische Botschaft in Berlin“ zu verüben. Das berichtet die B.Z.
Allerdings wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Libyers keine Schusswaffen gefunden. Vor seiner Festnahme war Omar A. den deutschen Sicherheitsbehörden auch nicht als Extremist aufgefallen.
IS-Terrorist Omar A.: War eine Abschiebung nicht möglich?
Da er laut bisher vorliegender Informationen des brandenburgischen Innenministeriums auch keine Straftaten begangen hatte, wurde seine mögliche Ausreise nicht mit der hohen Priorität vorangetrieben, die bei islamistischen „Gefährdern“ und Schwerkriminellen üblich ist.
„Grundsätzlich sind Rückführungen nach Libyen aktuell nicht möglich, zumal die internationalen Flugverbindungen dorthin eingestellt wurden“, sagte eine Sprecherin des Brandenburger Innenministeriums der dpa. Rückführungen auf freiwilliger Basis seien aber möglich.
Für Libyen gilt bundesweit kein genereller Abschiebestopp. Abschiebungen dorthin sieht man allerdings als schwierig an, weil es in dem nordafrikanischen Land nur teilweise funktionierende staatliche Strukturen gibt.
Seit Jahren wurde aus Deutschland daher niemand nach Libyen abgeschoben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) teilt auf seiner Website mit, freiwillige Ausreisen nach Syrien sowie nach Jemen, Libyen, Eritrea und Afghanistan würden derzeit nicht über das entsprechende Bundesprogramm abgewickelt.
Für Rückkehrende in diese Herkunftsländer bestehe jedoch gegebenenfalls die Möglichkeit, die Ausreise von einer anderen Stelle, etwa der Ausländerbehörde, organisieren und fördern zu lassen. Das Bundesamt beteilige sich in solchen Fällen im Rahmen einer Refinanzierung anteilig an den Kosten der freiwilligen Ausreise, sofern diese durch die Bundesländer gefördert wird. ■