Am heutigen Dienstag und am kommenden Donnerstag stehen viele Berliner Eltern vor einem Betreuungsproblem, denn: Die Gewerkschaft GEW hat Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag der Länder fallen, zum Warnstreik aufgerufen. Auch etliche Kitas und Schulen sind betroffen. Welche Möglichkeiten haben berufstätige Mütter und Väter in so einem Fall?
Müssen Eltern sich unbezahlt freinehmen für ihre Kinder?
Was tun, wenn Lehrer und Erzieher streiken? Eltern haben hier verschiedene Möglichkeiten. Ein genereller Anspruch auf unbegrenzten Sonderurlaub bei Kitaschließung oder Schulausfall besteht nicht, aber es gibt verschiedene Wege, die Betreuung zu regeln.
Zunächst einmal bieten die meisten Schulen und Kindertagesstätten eine Notbetreuung an. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer jeweiligen Einrichtung. Ist das nicht der Fall, haben berufstätige Eltern oft Anspruch auf kurzfristige bezahlte Freistellung nach § 616 BGB (unverschuldete Verhinderung, meist 1–2 Tage). Wichtig: Arbeitgeber müssen sofort informiert werden.

Bei längerem Ausfall oder wenn § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen ist, helfen oft Kinderkrankentage: In der Regel haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einen Anspruch von bis zu 15 Tagen pro Kind/Jahr (20 Tage für Alleinerziehende). Das gilt auch bei behördlich angeordneter Schließung der Kita oder Schule, wenn keine andere Betreuung möglich ist. Wichtig: Sie erhalten Kinderkrankengeld von der Krankenkasse, nicht vom Arbeitgeber.
Darf man sein Kind mit zur Arbeit bringen?
Auch Homeoffice wäre eine mögliche Option, Arbeit und Betreuung unter einen Hut zu bringen – vorausgesetzt, das Kind ist dafür alt genug und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind damit einverstanden.

Wer diese Optionen nicht wahrnehmen kann, ist wohl gezwungen, sich entweder unbezahlten Sonderurlaub zu nehmen, regulären Urlaub zu verwenden oder Überstunden abzubauen – wenn vorhanden. Ansonsten muss wohl ein Babysitter bezahlt werden, wenn auch kein Familienmitglied aushelfen kann.
Je nach Arbeitgeber besteht auch die Möglichkeit, das Kind mit zur Arbeit zu bringen. Das ist jedoch nur nach Absprache möglich: Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und kann entscheiden, ob dies zulässig ist, um den Arbeitsablauf und die Sicherheit zu gewährleisten.



