Wie viele Kriegsverbrecher und Kriminelle hat Berlin in den vergangenen Jahren eigentlich ausgewiesen? Vor dem Hintergrund einer anschwellenden Diskussion über die Rückkehr von Syrien-Flüchtlingen ist diese Frage nicht nebensächlich. Der Berliner Senat veröffentlichte dazu jetzt Zahlen. Allerdings, bevor es in Syrien zum Sturz von Assad kam.
Der Berliner Abgeordnete Gunnar Lindemann (AfD) hatte das Thema aufgebracht und eine parlamentarische Anfrage eingereicht. Hintergrund waren Berichte, deutsche Behörden hätten seit 2014 Tausende Hinweise auf mögliche Kriegsverbrecher, die als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen waren, ignoriert.
Bis 2019 waren der Bundesregierung angeblich rund 7000 solcher Hinweise bekannt, 5000 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), 2000 aus anderen Quellen.
Lindemann fragte erstens: „Wie viele der Personen, gegen die seit 2010 Hinweise auf Kriegsverbrechen vorlagen, wurden ausgewiesen respektive abgeschoben? (Bitte nach den Herkunftsländern der mutmaßlichen Kriegsverbrecher sowie dem Land des vermuteten Kriegsverbrechens aufschlüsseln.)
Und zweitens: Wie viele der Personen, gegen die Hinweise auf Kriegsverbrechen seit 2010 vorlagen, sind ausreisepflichtig, aber wurden noch nicht abgeschoben? (Bitte nach dem Jahr und den Herkunftsländern der mutmaßlichen Kriegsverbrecher sowie dem Land des vermuteten Kriegsverbrechens aufschlüsseln.)
Kriegsverbrecher bekommen keinen deutschen Pass
Der Berliner Senat stellte in seiner Antwort klar, dass Ausweisungen ohne Differenzierung nach einzelnen Ausweisungsgründen vorgenommen würden. Dass unter den Ausgewiesenen aber wohl auch etliche Kriegsverbrecher gewesen sind, dürfte einleuchten.

So wurden im Jahr 2019 exakt 687 Personen ausgewiesen, 2020: 497, 2021: 420, 2022: 526, 2023: 476 und im Jahr 2024 (bis 31.10.2024): 373.
Staatssekretär Christian Hochgrebe (SPD) von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport stellte in seiner Antwort klar, dass Kriegsverbrecher in keinem Fall einen deutschen Pass bekommen würden: „Personen, die derartige Straftaten begehen, können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben. Alle Einbürgerungsbewerbenden müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Handlungen, die antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Ziele verfolgen, sind mit der vom Grundgesetz garantierten Würde und der Gleichheit aller Menschen unvereinbar und stehen dem Bekenntnis entgegen.“ ■