Der Berliner Abdur-Rahman El-Khadra selbst zahlte nur eine Nettokaltmiete von 460 Euro im Monat – von seinen Untermietern verlangte er aber 962 Euro. Einen statten Aufschlag von 502 Euro. Am Mittwoch prüft der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall. Es geht im Kern um eine Räumungsklage.
Der Knackpunkt der Klage: Eine Erlaubnis seiner Vermieterin für die Untervermietung hatte Abdur-Rahman El-Khadra nicht über den gesamten Zeitraum, auch bekam sie von dem Geld nichts ab. Der BGH will nun klären, ob Vermieter Mietverträge für Wohnraum fristgemäß kündigen können, wenn Mieter die Wohnung mit Gewinn untervermieten.
Von den Untermietern bekam El-Khadra 962 Euro
„Es war nicht meine Absicht, Geld damit zu machen“, beteuert der 42-jährige Wirtschaftsingenieur, der mit seiner Partnerin nach wie vor in der Zweizimmerwohnung lebt – und dort auch gerne bleiben möchte.
Aus Sicht seiner Mieters ist das Problem, dass es keine klaren Vorgaben gebe, wie eine hochwertige Innenausstattung wie in seiner Wohnung berücksichtigt werden könne. „Es gibt keine Anhaltspunkte, um den Hausrat vernünftig zu bewerten“, sagt El-Khadra der Presseagentur dpa vor der Verhandlung.
Für die 65 Quadratmeter hatte er beim Einzug 2009 eine Nettokaltmiete von 460 Euro im Monat gezahlt. Während eines Auslandsaufenthalts habe er die Wohnung untervermietet – anfangs mit Erlaubnis der Vermieterin.
Wegen der Corona-Pandemie habe er dann länger in Zentralamerika bleiben müssen und die Frau informiert, dass er die Wohnung weiter untervermieten wolle. Darauf reagierte sie – auch laut dem Urteil des Berliner Landgerichts – zunächst nicht. Das Ganze lief weiter. Bis er nach zwei Jahren dann plötzlich eine Kündigung erhalten habe.
Von den Untermietern bekam El-Khadra 962 Euro. Er begründet den Aufschlag damit, dass die Wohnung „sehr gut ausgestattet“ sei – mit hochwertigen, teils selbstgebauten Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Zudem hätten die Untermieter zwei Fahrräder nutzen können.

Im Landgerichtsurteil heißt es dazu: „Dass ein Zuschlag dieser Größenordnung für das mit vermietete Inventar auch nur annähernd angemessen wäre, legt der Beklagte nicht schlüssig dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.“ El-Khadra sagt, welcher Zuschlag je nach Möblierung angemessen ist, müsse dringend geregelt werden. „Da fehlt ein vernünftiger rechtlicher Rahmen.“
Rechtsanwältin Sabine Schuhrmann vom Deutschen Mieterbund bestätigt, dass es bislang weder gesetzliche Vorgaben für den Möblierungszuschlag noch über die Höhe der Untermiete gibt. „Vermietende sind auch nicht verpflichtet, den Möblierungszuschlag im Mietvertrag gesondert auszuweisen“, erläutert sie. Der Zuschlag werde daher häufig genutzt, um die Mietpreisbremse zu umgehen.
BGH muss klären: Gilt Mietpreisbremse auch für Untermieter?
Um dies künftig zu vermeiden, arbeite das Bundesjustizministerium an einem Gesetzesentwurf. Auf diese Weise sollen laut Schuhrmann der Möblierungszuschlag explizit geregelt und die zulässige Höhe definiert werden. Gemäß der Mietpreisbremse wären im konkreten Fall laut BGH höchstens 748 Euro zulässig gewesen.
Das Landgericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Es argumentierte, ein Vermieter müsse einem Mieter jedenfalls nicht ohne Beteiligung am Ertrag gestatten, mit einer Untervermietung wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Auch unabhängig davon habe ein Mieter keinen Anspruch auf die Erlaubnis einer Untervermietung, die mit den Vorschriften zur Mietpreisbremse nicht vereinbar sei.
Der Rechtsanwalt der Vermieterin sagte dpa, seine Mandantin hätte kein Interesse an einer Beteiligung gehabt. Entscheidend für die Kündigung sei der Verstoß gegen die Mietpreisbremse gewesen.