Der Mobilitätsanbieter Bolt wollte seinen Carsharing-Kunden in Berlin mutmaßlich pauschal die Haftung für sämtliche Schäden an Mietfahrzeugen aufdrücken – selbst dann, wenn sie diese gar nicht verursacht haben. Die Verbraucherzentrale Berlin hat die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und eine Unterlassungserklärung erwirkt. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig ein genauer Blick ins Kleingedruckte ist.
Verbraucherzentrale sieht klaren Verstoß gegen das Gesetz
Konkret stand in den AGB von Bolt, dass der Benutzer für alle Schäden haftet, „die am Kraftfahrzeug entstehen und durch den Benutzer, Bolt oder einen Dritten oder deren Eigentum schuldhaft während der Nutzungsdauer, oder während sich das Kraftfahrzeug im Besitz oder unter der Kontrolle des Benutzers befindet, verursacht werden …“ Im Klartext: Selbst wenn ein Dritter das Auto beschädigt oder Bolt selbst einen Fehler macht – zahlen sollte der Mieter.
Für die Verbraucherschützer war die Sache eindeutig. „Es gilt der Grundgedanke aus § 276 BGB, der eine Haftung grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Schuldners selbst vorsieht“, sagt Claudia Both, Fachgebietsleiterin Verbandsklage bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Eine verschuldensunabhängige Haftung, wie Bolt sie in den AGB formuliert hatte, ist gesetzlich schlicht nicht vorgesehen. Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung erkenne Bolt sein Fehlverhalten an und verpflichtet sich, die beanstandete Klausel nicht mehr zu verwenden.

Claudia Both rät Verbrauchern dringend, sich die Zeit zu nehmen und die AGB vor Vertragsabschluss zu lesen: „Bevor sie Verträge eingehen, sollten Verbraucherinnen die AGB eines Anbieters lesen und dabei auch auf Formulierungen achten, die die Haftung des Unternehmens für Schäden komplett oder sehr weitgehend ausschließen oder komplett auf die Verbraucherinnen abwälzen. Solche Klauseln könnten unwirksam sein. Forderungen, die mit einer solchen Klausel argumentieren, wären unbegründet. Im Zweifelsfall sollten sich Verbraucher:innen rechtlich beraten lassen.“
Bolt verteidigt sich: Klausel sei in der Praxis nie so angewendet worden
Auf Anfrage des Berliner Kurier nimmt Bolt ausführlich Stellung und gibt sich kooperativ. Das Unternehmen betont, die Klausel habe dazu beitragen sollen, „einen verantwortungsvollen Umgang mit den Fahrzeugen sicherzustellen“, und habe „nie dazu gedient, die Kunden ungerechtfertigt zu benachteiligen“. Der entscheidende Satz: „Die Klausel wurde in der Praxis nie in der nun kritisierten Weise angewendet.“

Nachdem die Verbraucherzentrale auf die Formulierung hingewiesen habe, sei diese „selbstverständlich überprüft“ worden und werde nun angepasst. Die Unterlassungserklärung habe man „ohne rechtliche Auseinandersetzung“ abgegeben.
Bolt betont: „Für uns steht außer Frage, dass unsere Vertragsbedingungen klar, verständlich und rechtskonform sein müssen.“ Der Fall betreffe „ausschließlich die Formulierung einer Vertragsklausel – nicht den tatsächlichen Umgang mit unseren Kundinnen und Kunden“. Transparenz und Fairness seien zentrale Grundsätze des Bolt-Drive-Angebots.


