Schnee, Eis, Kälte: Sturmtief „Elli“ stürzt Deutschland ins Winter-Chaos, besonders am Freitag wird die extreme Wetterlage Straßen gefährlich machen. Wer kann, bleibt am besten zu Hause, doch das ist nur für die wenigsten möglich. Das müssen Autofahrer und Beschäftigte im Schneechaos beachten.
Ohne Arbeit kein Lohn
Züge fallen aus, Busse kommen zu spät, Autos schleichen über glatte Straßen. Wer es bei Schnee, Eis und Sturm nicht pünktlich zur Arbeit schafft, fragt sich schnell: Muss ich trotzdem bezahlt werden – oder droht sogar Ärger mit dem Chef?
Die Antwort ist für Beschäftigte ernüchternd. Für die Zeit, in der wegen einer Verspätung nicht gearbeitet wird, besteht kein Anspruch auf Lohn. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Darauf weist der Gewerkschaftsjurist Till Bender in einem Beitrag der IG Metall hin. Die ausgefallenen Stunden müssen allerdings nicht automatisch nachgearbeitet werden.
In Betrieben mit Arbeitszeit- oder Überstundenkonten können die fehlenden Zeiten jedoch als Minusstunden verbucht werden. Diese müssen später wieder ausgeglichen werden. Der Hintergrund: Das sogenannte Wegerisiko liegt bei den Beschäftigten. Sie tragen selbst die Verantwortung dafür, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen – auch bei winterlichem Wetter.

Beschäftigte dürfen vom Job fernbleiben
Entscheidend ist die Kommunikation. Kündigen sich Schnee, Eis oder Sturm an und sind Verzögerungen absehbar, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber frühzeitig informieren. Sinnvoll ist es, gleich Lösungen vorzuschlagen – etwa Homeoffice oder das Nacharbeiten der Stunden.
Bei einer akuten Unwetterwarnung kann die Lage anders aussehen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund weist darauf hin, dass bei starkem Glatteis unter Umständen eine „begründete Arbeitsverhinderung“ vorliegt. Ist der Arbeitsweg objektiv nicht zumutbar, dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben. Auch hier gilt: Ohne Absprache mit dem Arbeitgeber geht es nicht – und ein Anspruch auf Lohn besteht in der Regel trotzdem nicht.
Das gilt in Kita und Schule
Besonders kompliziert wird es für berufstätige Eltern. Bleiben Kita oder Schule wetterbedingt geschlossen und gibt es keine andere Betreuungsmöglichkeit, kann das ein persönlicher Hinderungsgrund sein. Laut Till Bender greift in solchen Fällen Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach besteht in der Regel zumindest für einige Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings: Dieser Paragraf kann im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Dann gibt es kein Geld.

Bußgelder für Autofahrer drohen
Nicht nur im Job, auch Verkehrsteilnehmern auf der Straße drohen bei Schnee und Eis empfindliche Strafen. Autofahrer müssen bei winterlichen Verhältnissen zwingend Reifen mit Schneeflockensymbol (3PMSF) montiert haben. Wer ohne unterwegs ist, zahlt 60 Euro und kassiert einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung anderer werden 100 Euro fällig, bei einem Unfall sogar 120 Euro – jeweils inklusive Punkt.
Für klare Sicht müssen die Scheiben vollständig freigekratzt sein, Frostschutzmittel in der Wischanlage ist Pflicht. Ein kleines Guckloch reicht nicht und kostet mindestens zehn Euro. Wer den Motor im Stand warmlaufen lässt, riskiert 80 Euro Bußgeld.




