Der Rundfunkbeitrag sorgt erneut für Zündstoff – und nicht nur wegen eines möglichen Anstiegs auf monatlich 18,64 Euro ab 2027! Der Bund der Steuerzahler macht auf eine neue Musterklage aufmerksam, die für Millionen Beitragszahler bares Geld bedeuten könnte.
Rundfunkbeitrag soll Steuern senken
Im Kern geht es bei der Klage um eine scheinbar einfache Frage: Muss der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden? Genau das soll nun das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 67/26) klären.
Im Fall hatte ein Steuerzahler aus Mecklenburg-Vorpommern in seiner Einkommensteuererklärung für 2024 die gezahlten 220,32 Euro Rundfunkbeitrag als notwendige Aufwendung geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt lehnte jedoch ab und stufte die Kosten von monatlich 18,36 Euro als Teil der privaten Lebensführung ein. Nun liegt die Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Ist die GEZ-Gebühr eine notwendige Ausgabe?
Unterstützung erhält der Kläger vom Bund der Steuerzahler. Der Verband argumentiert, dass der Zugang zu öffentlich-rechtlichem Rundfunk wie ARD und ZDF zum sogenannten soziokulturellen Existenzminimum gehört, also zu dem, was jeder Mensch zum Leben benötigt.
Aus genau diesem Grund können etwa Bürgergeldempfänger von der Zahlung befreit werden. In einigen Bundesländern, wie im Saarland, fließt der früher als GEZ-Gebühr bekannte Beitrag sogar in die Berechnung der Mindestalimentation für Beamte ein.
Für normale Einkommensteuerzahler gilt das bisher nicht. Der Bund der Steuerzahler sieht darin eine grundsätzliche Ungleichbehandlung. Sollte die Klage Erfolg haben, könnte der Rundfunkbeitrag künftig für Millionen TV-Zuschauer und Radiohörer als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung gelten. Das würde das zu versteuernde Einkommen senken.
Wie viel man spart, hängt vom jeweiligen Steuersatz ab. Bei 20 Prozent wären es rund 44 Euro im Jahr, bei 30 Prozent etwa 66 Euro, beim Spitzensteuersatz knapp 93 Euro. Eine Erstattung des kompletten Beitrags selbst gäbe es aber nicht.

Rundfunkbeitrag jetzt in der Steuererklärung angeben
Noch ist es allerdings nicht so weit. Aktuell gilt der Rundfunkbeitrag steuerlich als private Ausgabe und ist damit nicht absetzbar. Genau das wird jetzt gerichtlich überprüft. Für Steuerzahler gibt es dennoch schon jetzt vom Bund der Steuerzahler eine Handlungsempfehlung!
Wer sich eine mögliche spätere Erstattung sichern will, sollte den Rundfunkbeitrag bereits in der Steuererklärung 2025 angeben, auch wenn das Finanzamt ihn voraussichtlich ablehnen wird. Gegen einen solchen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, mit Verweis auf das laufende Verfahren.
Der Bund der Steuerzahler rät, das Aktenzeichen 1 K 67/26 zu nennen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. So bleibt der Fall offen, bis das Gericht entschieden hat.


