Verfassungsgericht

Thüringen: Corona-Ausgangssperre für Ungeimpfte war verfassungswidrig

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Während der Corona-Zeit waren auch in Erfurt viele Straßen oft menschenleer.
Während der Corona-Zeit waren auch in Erfurt viele Straßen oft menschenleer.photo2000/imago

Maskenpflicht, Schließung von Geschäften, Ausgangssperren: Während der Corona-Pandemie wurde eine Vielzahl von Verordnungen erlassen. Auch von der Thüringer Landesregierung. Die AfD hat geklagt – nun liegt eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vor.

Die Thüringer Landesregierung unter Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke) muss eine Niederlage einstecken. Thüringens Verfassungsrichter haben die Verlängerung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung während der Corona-Zeit für verfassungswidrig erklärt. Betroffen von der Landesverordnung aus dem Januar 2022 waren alle Menschen, die nicht geimpft oder von einer Infektion genesen waren.

Verfassungsgericht urteilt: Beitrag zur Pandemiebekämpfung war zu gering

Die von der Thüringer AfD-Fraktion angegriffene Verordnung, mit der damals unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen verlängert wurden, genüge nicht den formellen Anforderungen, entschieden die Verfassungsrichter am Mittwoch in Weimar. Zudem seien sie auch wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verfassungswidrig.

Diese Entscheidung beziehe sich nur auf den Geltungszeitraum der Verordnung vom 21. Januar bis 6. Februar 2022 und nicht auf die gesamte Zeit der Corona-Pandemie, informierte eine Gerichtssprecherin.

In der Begründung heißt es, „für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 9 IfSG galt zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab, da der Bundesgesetzgeber zu diesem Zeitpunkt die gesetzgeberische Entscheidung getroffen hatte, dass Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein sollten.“ Der Beitrag zur Pandemiebekämpfung wäre damals zu gering gewesen, um die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung gegenüber den nicht von den Ausnahmetatbeständen erfassten Personen aufzuwiegen.

Die AfD-Landtagsfraktion hatte die Überprüfung der Verordnung vom 21. Januar 2022 verlangt. Dabei ging es unter anderem um die Zulässigkeit der damals verhängten Zugangs-, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Menschen. In anderen Punkten verwarf der Verfassungsgerichtshof den Normenkontrollantrag der AfD als unzulässig.