Wenn ein Job endet, fangen oft die Streitigkeiten an. Auch dann, wenn Arbeitgeber glauben, Beschäftigte während der Kündigungsfrist einfach „nach Hause schicken“ zu können. Doch damit ist jetzt Schluss: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass pauschale Freistellungen in Arbeitsverträgen unzulässig sein können. Der Grund: Sie benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen.
BAG stoppt automatische Freistellung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem neuen Urteil in Erfurt ein deutliches Signal gesetzt: Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nach einer Kündigung nicht einfach automatisch freistellen. Im verhandelten Fall betraf das einen Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst, dessen Vertrag festlegte, dass er „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung, gleich von welcher Seite“, sofort von der Arbeit freigestellt werde – bei voller Vergütung.

Nachdem der Mann sein Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt hatte, zog der Arbeitgeber die Klausel direkt: Freistellung, Arbeitsstopp, Dienstwagen zurück. Doch der Gebietsleiter wehrte sich – und bekam am Ende Recht. Für ihn stand fest: Diese Freistellung war nicht gerechtfertigt. Er klagte sich durch die Instanzen, bis das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 AZR 108/25 vor dem BAG landete.
Warum pauschale Freistellungen unzulässig sind
Freistellungen sind grundsätzlich erlaubt, aber nicht automatisch. Sie müssen immer im Einzelfall geprüft und begründet sein. Eine Standardklausel, die jede Kündigung automatisch mit einer Freistellung verbindet, reicht dafür nicht aus. Der Grund: Beschäftigte haben das Recht, weiterzuarbeiten, ihre Aufgaben zu erfüllen oder laufende Projekte abzuschließen. Ein pauschaler Ausschluss dieser Möglichkeit schränkt sie unverhältnismäßig ein.

Besonders heikel wird es, wenn weitere Maßnahmen wie die Rückgabe eines privat genutzten Dienstwagens folgen. Auch das stand im Streit, denn der Wagen war Teil der vertraglichen Vereinbarungen.



