Kurz vor dem letzten Arbeitstag noch einmal krankmelden und zwei Wochen Bettruhe statt Werkbank genießen? Für viele Chefs läuten da die Alarmglocken. Doch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass deswegen nicht gleich der Lohn gestrichen werden darf.
Urteil im Prozess zu Krankheit nach der Kündigung
Im konkreten Fall kündigte ein Elektriker seinen Job. Vor dem endgültigen Aus nahm er zunächst sieben Tage Urlaub. Zwei Wochen vor dem Resturlaub ließ er sich wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen krankschreiben. Der Arbeitgeber horchte natürlich sofort auf. Rund 1400 Euro Lohn wollte er für den Zeitraum darum nicht mehr zahlen. Doch der Handwerker zog vor Gericht.
Vor der ersten Instanz hatte er noch Pech. Doch das Landesarbeitsgericht kippte schließlich die Entscheidung. Die Ärztin sagte dort persönlich aus und stand dem Mann zur Seite. Sie habe ihn aus eigener Initiative und Überzeugung krankgeschrieben. Zwei Wochen Ausfall seien bei akuter Belastung völlig normal, außerdem habe der Patient schon früher stressbedingte Beschwerden gehabt.
Ärzte können vor Gericht Arbeitnehmer schützen
Wenn Kündigung, Urlaub und Krankschreibung zeitlich verdächtig zusammenfallen, darf ein Arbeitgeber durchaus skeptisch werden, erklärt Anwalt Volker Görzel gegenüber n-tv. In diesem Fall kam noch hinzu, dass der Arbeitnehmer zuvor die Kündigungsfrist falsch eingeschätzt und angekündigt hatte, früher aufzuhören. Trotzdem reichte diese Begründung des Arbeitgebers am Ende nicht. Das Gericht vertraute der Erfahrung der Ärztin.

Nach Einschätzung von Görzel ist die Entscheidung allerdings nicht repräsentativ, die Lage verschärfe sich für Arbeitnehmer eher: „Sie ist eher arbeitgeberfreundlicher geworden“, sagt der Anwalt. „Gelbe Scheine werden nicht mehr durchgewunken, sondern ein Arzt muss seine medizinische Diagnose vor Gericht rechtfertigen.“ Der „gelbe Schein“ ist also kein automatischer Freifahrtschein.


