Die Gewerkschaft Verdi ruft am 27. und 28. Februar in fast allen Bundesländern erneut zum Warnstreik im öffentlichen Nahverkehr auf. Auch in Berlin und Brandenburg stehen U-Bahnen, Busse und Straßenbahnen still. Nur die S-Bahnen fahren und die werden rappelvoll sein. Viele Beschäftigte fragen sich daher, was das für ihren Arbeitsweg bedeutet. Hier kommen die wichtigsten Fragen und Antworten.
Dürfen Berliner Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?
Die klare Antwort lautet: Nein. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, sie müssen selbst sicherstellen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – genauso wie bei Schnee oder Glätte. Ist absehbar, dass das nicht klappt, müssen Beschäftigte frühzeitig Kontakt mit ihrem Arbeitgeber aufnehmen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.
Da der Warnstreik vorher angekündigt wurde, müssen Arbeitnehmer rechtzeitig reagieren. Wer das nicht tut und einfach zu Hause bleibt, riskiert eine Abmahnung.

Streiks gelten als „höhere Gewalt“. Ein Streik im Nah- oder Fernverkehr, der die Beschäftigten daran hindert, zum Arbeitsplatz zu gelangen, ist keine Betriebsstörung. Darauf weist unter anderem die Gewerkschaft IG Metall hin.
Was muss man unternehmen, um zur Arbeit zu kommen?
Beschäftigte müssen alles Vertretbare unternehmen, um zur Arbeit zu gelangen, etwa früher losfahren, auf alternative Verkehrsmittel ausweichen oder Fahrgemeinschaften organisieren.
Entstehen dadurch höhere Kosten als an einem normalen Arbeitstag, müssen Arbeitnehmer diese selbst tragen – ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Wer gar keine Alternative zum Nahverkehr findet, muss in der Regel Urlaub, Gleitzeit oder einen unbezahlten Tag nehmen.

Für besondere Härtefälle – etwa Menschen mit sehr geringem Einkommen, denen nur eine teure Taxifahrt bliebe – kann eine Absprache mit dem Arbeitgeber dazu führen, dass ein Fernbleiben akzeptiert wird.
Kann man nicht einfach im Homeoffice bleiben?
Nein. Wenn es vertraglich nicht explizit festgelegt wurde, haben Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht auf Homeoffice. Im Falle eines Streiks kann man natürlich im Einzelfall mit seinem Arbeitgeber über die Möglichkeit sprechen, seine Aufgaben von zu Hause zu erledigen. Doch nicht jeder Job gibt die Möglichkeit her, remote zu arbeiten.
Zu spät wegen Streik – was dann?
Kommen Beschäftigte zu spät und holen die Fehlzeit nicht nach, darf der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen. Im Extremfall ist auch eine Abmahnung möglich – allerdings nur, wenn dem Mitarbeiter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, etwa weil er keine Bemühungen erkennbar gemacht hat oder seinen Arbeitgeber nicht informiert hat. Keine Sorge: Eine Kündigung wegen eines einmaligen Vorfalls ist jedoch nicht zulässig.



