Ob früh am Morgen oder mitten in der Nacht: Mieter dürfen selbst entscheiden, wann sie duschen. Ein Verbot durch den Vermieter gibt es nicht, doch ganz grenzenlos ist es auch nicht. Wenn das Verhalten andere im Haus massiv stört, kann es Probleme geben.
Nachts duschen ist erlaubt
Die gesetzliche Nachtruhe in Deutschland gilt bundesweit täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind nur Tätigkeiten in sogenannter Zimmerlautstärke erlaubt – also nichts, was den Schlaf anderer stören könnte. Wenn nächtliche Aktivitäten regelmäßig stattfinden und laut sind, wird es kritisch. Dazu zählen nicht nur Duschgeräusche, sondern auch Türenknallen, laufende Waschmaschinen oder Möbelrücken in der Nacht.

So ein Fall landete vor dem Amtsgericht Hamburg. Eine Mieterin sorgte in einem Mehrfamilienhaus immer wieder für Unruhe. Laut Nachbarn knallten nachts Türen, die Waschmaschine lief und Möbel wurden verrückt. Auch geduscht oder gebadet wurde oft erst nach 2.30 Uhr.
Nachbarn wandten sich an Vermieter
Die Nachbarn fühlten sich stark beeinträchtigt und beschwerten sich mehrfach. Auch nach einer Abmahnung änderte sich nichts. Schließlich zog der Vermieter Konsequenzen und kündigte der Frau das Mietverhältnis. Das Gericht gibt dem Vermieter recht, die Richter sahen eine nachhaltige Störung des Hausfriedens.
Gelegentliche Geräusche müssten Nachbarn zwar hinnehmen. Doch hier ging es um eine dauerhafte Belastung. Das belege auch ein Lärmprotokoll aus dem Haus. Besonders schwer wog aus Sicht des Gerichts, dass andere Bewohner gesundheitlich beeinträchtigt wurden, weil ihnen regelmäßig der Schlaf geraubt wurde.


