Jetzt könnte es für Fußballvereine richtig teuer werden. Im Streit darüber, wer für die Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen in der 1. und 2. Bundesliga zahlen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil gefällt, das den Klubs nicht gefallen wird.
Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hatte vor dem Gericht geklagt und ist gescheitert. Sie wird sich in Zukunft als Dachorganisation an den Polizeikosten für Hochrisikospiele beteiligen müssen. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Regelung aus Bremen wurde von den Richtern in Karlsruhe abgeschmettert. (Az. 1 BvR 548/22).
Als Hochrisikospiele werden Partien bezeichnet, bei denen besonders mit Krawallen zwischen den Fanlagern gerechnet wird. Im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz ist seit 2014 festgehalten, dass die Stadt bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen Gebühren für polizeiliche Mehrkosten erheben kann.
Den ersten Gebührenbescheid bekam die DFL im Jahr 2015 – damals zu einer Bundesliga-Partie zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV. Rund 400.000 Euro stellte der Stadtstaat Bremen der DFL für die Polizeikosten in Rechnung. Weitere Bescheide folgten.
Finanzielle Folgen für die Vereine
Die DFL hielt diese Regelung für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Nach Ansicht der Dachorganisation für die 1. und 2. Bundesliga fehlte es an einer abgrenzbaren, ihr zurechenbaren Leistung der Stadt Bremen. Die sei aber verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung. Außerdem seien einzelne Störer für den erforderlichen Polizeieinsatz verantwortlich – und nicht die Organisatoren.
Mit dem umstrittenen Thema hatten sich in den vergangenen Jahren schon mehrere Gerichte befasst. Nur in der ersten Instanz hatte die Klage der DFL Erfolg – das Verwaltungsgericht Bremen erklärte die Gebührenerhebung 2017 für rechtswidrig, unter anderem weil die Berechnungsmethode zu unbestimmt sei.
Aber schon ein Jahr später kassierte das Oberverwaltungsgericht Bremen das Urteil, hielt die Gebührenforderung für rechtens. 2019 wurde diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt.