Der Krieg in Nahost wirft auch einen Schatten auf die Reisepläne vieler Berliner. Wer eigentlich über Ostern in den Urlaub wollte, steht plötzlich vor einer schwierigen Frage: Stornieren oder abwarten? Die Verbraucherzentrale Berlin gibt wichtige Tipps, denn vorschnelles Handeln kann teuer werden, wie zwei Fälle bei Lesern des Berliner KURIER zeigen.
Flughäfen in Krisenregion sind Drehkreuze für Fernreisen
Auslöser der Unsicherheit sind die Militärschläge in der Golfregion. Das Auswärtige Amt warnt aktuell vor Reisen in weite Teile des Nahen Ostens. Betroffen sind Israel, Iran, Irak, Libanon, Syrien, Jordanien und die palästinensischen Gebiete. Auch die Golfstaaten – darunter die Vereinigten Arabischen Emirate mit Dubai und Abu Dhabi, Saudi-Arabien, Katar, Kuwait, Bahrain, Oman und Jemen – stehen auf der Liste.
Hinzu kommt: Der Luftraum über der Region ist weitgehend gesperrt. Große Flughäfen wie Dubai haben ihren Betrieb größtenteils eingestellt. Das betrifft nicht nur Urlauber, die direkt dorthin reisen wollten.

Fall 1: Reise steht unmittelbar bevor
Die Drehkreuze in der Golfregion sind wichtige Umsteigepunkte für Fernreisen, etwa nach Indien, Sri Lanka oder auf die Malediven. Selbst wer also ein scheinbar weit entferntes Ziel gebucht hat, könnte von Flugausfällen betroffen sein.
Für Pauschalreisende gilt grundsätzlich: Wenn der Urlaub unmittelbar bevorsteht, kann wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei vom Reisevertrag zurückgetreten werden. Grundlage dafür ist § 651h Abs. 3 BGB. Der Konflikt und die offizielle Reisewarnung gelten als solche Umstände.
Das gilt auch für den Fall 1 einer Leserin des Berliner KURIER. Sie wollte am 9. März nach Dubai reisen und kann nach eigenen Angaben die Reise beim Veranstalter TUI nicht kostenfrei stornieren.

Das sagt Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin zum Fall: „Es ist wegen der aktuellen Lage sehr wahrscheinlich, dass die Reise von Veranstalterseite nicht stattfinden wird. Dann hat die Kundin Anspruch auf volle Rückerstattung. Erhebt TUI Gebühren oder verlangt einen Eigenanteil, sollte die Leserin eine Rechtsberatung zu Rate ziehen, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Fall 2: Wer zu früh storniert, muss zahlen
Doch wer erst in den Osterferien verreisen will, sollte laut Verbraucherzentrale nicht vorschnell handeln, wie unser Fall 2 bei einem Leser des Berliner KURIER zeigt:
Der Leser wollte nach dem Raketeneinschlag in der Türkei eine Reise nach Antalya absagen, 17 Tage vor Abflug. Der Verantstalter Ltur verlangt 60 Prozent Stornogebühr.
Das sagt Expertin Josephine Frindte zum Fall: „Der Urlaub liegt erst in naher Zukunft. Deshalb rate ich davon ab, vom Vertrag bereits jetzt zurückzutreten. Denn es sind Stornierungsgebühren zu erwarten. Die bloße Angst vor einer möglichen Reiseeinschränkung zum Zeitpunkt der Reise genügt nicht für einen kostenfreien Reiserücktritt“, sagt Frindte. „Am besten bucht der Kunde um mit einem neuen Ziel oder er wartet bis kurz vor dem Abreisedatum und erklärt dann seinen Reiserücktritt, um das Risiko von Stornierungsgebühren zu umgehen.“
Entscheidend ist nämlich der Zeitpunkt der Stornierung. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung muss bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Reise tatsächlich nicht stattfinden kann. Ob das aktuell der Fall ist, lässt sich noch nicht sicher sagen.

Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht
Anders sieht es für Reisende aus, die Flug und Hotel einzeln gebucht haben. In solchen Fällen gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht wegen außergewöhnlicher Umstände. Wer Glück hat, hat flexible Tarife gewählt und kann kostenlos umbuchen oder stornieren. Ansonsten bleibt oft nur die Hoffnung auf Kulanz – etwa wenn ein Flug gestrichen wird, das Hotel aber weiterhin geöffnet ist.
Auch bei Versicherungen sollten Urlauber keine allzu großen Erwartungen haben. Reiserücktrittsversicherungen zahlen in der Regel nicht, wenn Reisen wegen Kriegshandlungen oder aus Angst davor abgesagt werden. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hin.
Immerhin: Fällt ein Flug wegen gesperrter Lufträume aus, müssen Airlines den Ticketpreis vollständig erstatten. Manchmal bieten Fluggesellschaften auch Umbuchungen auf alternative Routen an. Ein Gespräch mit der Airline oder dem Reiseveranstalter kann sich daher lohnen.

Besonders wahrscheinlich sind derzeit Flugannullierungen für Reisende mit Ziel Golfregion. Der Luftraum ist weitgehend geschlossen, viele Starts und Landungen an internationalen Flughäfen wie Dubai oder Doha sind ausgesetzt. Wer von Europa aus startet oder mit einer europäischen Airline nach Deutschland zurückfliegen wollte, kann sich in solchen Fällen auf die EU-Fluggastrechteverordnung berufen.
„Einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel und Verpflegung hat man nur, wenn es nötig ist. Dies wird in der Regel für Gestrandete am Flughafen in Doha oder Dubai der Fall sein“, so Frindte.
Einige Fluggesellschaften reagieren bereits und bieten an, Flüge mit Abflug bis zum 20. März 2026 kostenfrei umzubuchen.




