Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden: Die Stiftung Haus der Geschichte muss einem Journalisten die Namen der beiden Verkäufer des berühmten Schabowski-Zettels nennen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln – die Berufung der Stiftung blieb erfolglos.
Der Kläger, Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung, recherchiert zum Erwerb des historischen Dokuments. Es handelt sich um jenen Sprechzettel, von dem Günter Schabowski am 9. November 1989 die legendären Worte „sofort, unverzüglich“ ablas – und damit die Öffnung der Berliner Mauer auslöste.

Die Stiftung hatte den Zettel 2015 für 25.000 Euro gekauft und sich geweigert, die Namen preiszugeben. Sie berief sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und eine mündlich zugesagte Anonymität.
Doch das OVG sieht das anders: Das Informationsinteresse der Presse überwiege. „Der Kläger hat Anspruch auf die gewünschten Auskünfte“, so die Richter. Schutzwürdige öffentliche Interessen stünden dem nicht entgegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.



