Prozess in Berlin

Sie will vollverschleiert Auto fahren: Quengel-Muslimin am Montag vor Gericht

Berliner Muslimin will Gesetz nicht akzeptieren: Sie fühlt sich religiös diskriminiert, weil sie nicht mit dem Niqab am Steuer eines Autos sitzen darf.

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In Deutschland ist das verboten: Vollverschleiert, mit einer Nikab, Auto zu fahren. Eine Frau klagt jetzt in Berlin dagegen.
In Deutschland ist das verboten: Vollverschleiert, mit einer Nikab, Auto zu fahren. Eine Frau klagt jetzt in Berlin dagegen.Phototek/imago

Vor elf Tagen sollte es schon einmal zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht kommen. Eine Muslimin hat das Land Berlin verklagt. Weil sie Autofahren will, aber nicht so darf, wie sie will. Vollverschleiert, mit Niqab, nur ein Sehschlitz bliebe übrig. Nicht erlaubt nach deutschen Vorschriften. Der erste Prozesstermin am 15. Januar wurde verschoben, jetzt kommt es am Montag um 10 Uhr zum zweiten Versuch. Und die Klägerin muss auch erscheinen – das hat die Richterin angeordnet, wie der KURIER schon berichtete.

Gegenstand des Verfahrens: „Die Klägerin begehrt, ihr aus religiösen Gründen eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Fahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden Verschleierung (Niqab) zu erteilen (Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO)“ – so heißt es auf Bürokratendeutsch in der Gerichtsrolle zur Ankündigung des Prozesses.

Richterin ordnete das persönliche Erscheinen der Klägerin an

Am Steuer gilt in Deutschland ein Verhüllungsverbot. Doch die Klägerin sieht mit dem Verbot ihre Grundrechte verletzt, sie beruft sich auf ihre religiöse Überzeugung, nur mit Niqab könne sie sich in der Öffentlichkeit zeigen. Heute auch vor Gericht?

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte der Frau eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot verwehrt. Das Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, Berlin-Moabit) überprüft diese Entscheidung am Montag ab 10 Uhr in einer mündlichen Verhandlung. Die Vorsitzende Richterin Heike Grigoleit ordnete dazu das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Eine Entscheidung wird noch am selben Tag erwartet.

Die Muslimin will nach Gerichtsangaben am Steuer einen Niqab tragen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Nach der Straßenverkehrsordnung aber darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben, damit er auch bei automatisierten Verkehrskontrollen (zum Beispiel Blitzer-Ampeln) identifiziert werden kann. Außerdem: Der Niqab beeinträchtigt die Rundumsicht, da er den Blickwinkel seitlich begrenzt. Auch nicht erlaubt.

Vor mehreren Verwaltungsgerichten gescheitert

Schon mehrmals versuchten Muslima in Deutschland, gegen das Niqab-Verbot anzugeben. Aber sie scheiterten immer wieder vor den Gerichten. Zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10660/23) verwarf im August vergangenen Jahres eine Klage.

Grundsätzlich verbietet die deutsche Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 4 S. 1) Autofahrern, das Gesicht „so zu verhüllen oder zu verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen, in besonderen Härtefällen, davon absehen. Bisher haben deutsche Gerichte aber im aus religiöser Überzeugung getragenen Niqabs keinen Härtefall gesehen. Morgen Vormittag werden wir hören, wie Berlin das sieht. ■