
Vielen Berliner Mietern wird diese Geschichte ein Lächeln aufs Gesicht zaubern: Eine Vermieterin, die für eine Wohnung in Friedrichshain viel zu viel Geld einkassiert hat, muss jetzt alles zurückzahlen – und darüber hinaus noch ein sattes Bußgeld, das so richtig wehtut.
Wucher-Vermieterin muss fast 50.000 Euro zahlen
Das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt! Das gab der Bezirk jetzt bekannt. In diesem konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die skandalöse Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel.
Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg satte 26.253,50 Euro festgesetzt und zusätzlich einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Zur Erklärung: Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zu viel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu. Das Wohnungsamt wird die Frau über den Ausgang des Verfahrens informieren – sodass sie die stolze Summe, die ihr zusteht, auch einstreichen kann.
Übrigens lag zunächst noch ein Einspruch durch die Vermieterin gegen das Bußgeld vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9. Oktober 2025 angesetzt. Doch nur ein Tag zuvor wurde der Einspruch durch die Vermieterin zurückgenommen und der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig.
Wann ist die Miete zu hoch?
Die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin und Stadträtin für Bürgerdienste Regine Sommer-Wetter freut sich über diesen kleinen Sieg gegen das Mietwucher-Problem in Berlin: „Heute ist ein guter Tag für die Mieterinnen und Mieter Friedrichshain-Kreuzbergs. [...] Ich danke den Kolleginnen und Kollegen im Wohnungsamt für ihre engagierte Arbeit. Ich hoffe, dass der heutige Bescheid Vorbildwirkung für andere Bezirke im Wirken gegen überhöhte Mietpreise in Berlin haben wird.“

Wann spricht man eigentlich von Mietwucher? Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt.