Tschüss, Autoverbot!

Klatsche für die Grünen! Gericht stoppt Willkür-Sperrung

Ein unglaublicher Rückschlag für die Grünen in Berlin. Radfahrer sollen Vorrang haben, Autos sollen raus. Nun bekommen sie Gegenwind.

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In Berlins grün regierten Bezirken werden Fahrradstraßen oft einfach so durchgesetzt.
In Berlins grün regierten Bezirken werden Fahrradstraßen oft einfach so durchgesetzt.Christian Kielmann/imago

Der Berliner Bezirk Mitte, geführt wird er von den Grünen, hat die belebte Tucholskystraße für den Auto-Durchgangsverkehr gesperrt. So weit, so schlecht. Denn jetzt kommt der Hammer: Anwohner und Geschäftsleute klagten dagegen – und sie bekamen Recht!

Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte das Durchfahrtsverbot in der Fahrradstraße für rechtswidrig. Ein unglaublicher Rückschlag für den grünen Bezirk Mitte! 2023 hatte das Bezirksamt die Tucholskystraße zwischen Torstraße und Oranienburger Straße zur Fahrradstraße erklärt. Radfahrer sollten hier Vorrang haben, Anlieger durften aber weiterhin mit dem Auto fahren.

Doch das war den Grünen wohl nicht genug. Zusätzliche Pfosten sollten den Autoverkehr komplett verhindern. Die Begründung: angebliche Gefahrensituationen. 

So zugepollert sieht die Tucholskystraße aus (hier beim Anradeln im Januar).
So zugepollert sieht die Tucholskystraße aus (hier beim Anradeln im Januar).Volkmar Otto

Anwohner und Betreiber von Restaurants, Galerien und Geschäften ließen sich das nicht bieten und zogen vor Gericht. Das Urteil: Die Maßnahme des Bezirks war unzulässig, eine Gefahrenlage war nicht nachgewiesen. Weder Verkehrs- noch Unfallzahlen lagen vor. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt Verkehrsverbote nur aus Sicherheitsgründen, nicht für Stadtplanungsexperimente.

Straßensperren-Urteil kann von Grünen angefochten werden

Doch die Geschichte ist noch nicht zu Ende: Der Bezirk kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.  Unklar ist, ob er das gegen die Stimmen der Anwohner und Geschäftsleute tut. 

In Deutschland ist Verkehrsberuhigung nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen hierfür sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und in verschiedenen Verwaltungsvorschriften geregelt. Hier die wesentlichen Punkte:

Gefahrenabwehr: Verkehrsberuhigende Maßnahmen können ergriffen werden, wenn eine Gefahrenlage vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, etwa durch eine hohe Unfallhäufigkeit oder besondere Gefährdungen für Fußgänger und Radfahrer.

Verkehrsrechtliche Grundlagen: Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 45 StVO) dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur angeordnet werden, wenn es die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordern. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung wie Tempo-30-Zonen, Spielstraßen oder verkehrsberuhigte Bereiche.

Untersuchung und Begründung: Verkehrsberuhigungsmaßnahmen müssen auf Grundlage von Verkehrsuntersuchungen und Unfallstatistiken erfolgen. Es muss eine klare Begründung vorliegen, warum die Maßnahmen notwendig sind. Eine bloße Vermutung oder stadtplanerische Erwägungen reichen nicht aus.

Grüne verweigern Anwohnerbeteiligung bei Straßensperre

Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Das bedeutet, sie dürfen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Verkehrsteilnehmer eingreifen und müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die angestrebte Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Anwohnerbeteiligung: In vielen Fällen werden Anwohner und betroffene Bürger in die Planung und Umsetzung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen einbezogen. Öffentlichkeitsbeteiligung und Bürgerdialoge sind oft Teil des Verfahrens.

Tempolimits und bauliche Maßnahmen: Häufig genutzte Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind die Einrichtung von Tempo-30-Zonen, die Schaffung von verkehrsberuhigten Bereichen („Spielstraßen“) oder die Installation von baulichen Hindernissen wie Schwellen, Kreisverkehren oder versetzten Fahrbahnen. ■