Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Wer hinter dem Steuer sitzt, darf keinen Gesichtsschleier tragen, der nur die Augen freilässt. Diese Entscheidung sorgt für Zündstoff, denn sie bedeutet nichts Geringeres als ein klares „Nein“ zu verschleierten Autofahrerinnen auf deutschen Straßen.
Laut Gericht dient diese Regelung der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr – und damit dem Schutz der Grundrechte anderer, wie dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Klar ist: Wenn Verkehrssünder automatisch erfasst werden, muss die Identität des Fahrers eindeutig geklärt werden können. Der Schleierverzicht soll zudem gefährliche Sichtbehinderungen verhindern. Das Aktenzeichen für diesen brisanten Beschluss: 7 A 10660/23.OVG.
Schleierverbot nicht gegen den Glauben gerichtet
Und das ist noch nicht alles. In einem konkreten Fall hatte eine gläubige Muslimin versucht, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Ihr Antrag beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz wurde jedoch abgeschmettert. Begründung: Ihre religiöse Pflicht, in der Öffentlichkeit einen Nikab zu tragen, rechtfertige keine Ausnahme von der Verkehrsordnung. Auch vor Gericht blitzte sie ab: Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies ihre Klage zurück, und jetzt hat auch das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass es keine Berufung geben wird. Ein Rückschlag für die Klägerin.