Wir spulen drei Tage vor: Das Fest der Liebe ist vorüber, und die Geschenke sind ausgepackt. Doch nicht immer ist die Freude darüber grenzenlos. Mal sitzt der Wollpullover zu eng, mal war das Buch schon im Regal oder die Vase entspricht so gar nicht Ihrem Geschmack. Was tun, wenn die Geschenke nicht überzeugen? Einfach zurückgeben und umtauschen? Ganz so leicht ist es nicht – vor allem im stationären Handel. Wir verraten Ihnen, welche Rechte Sie haben, worauf Sie achten sollten und welche Alternativen es gibt, um ungeliebte Weihnachtsgeschenke sinnvoll loszuwerden.
Weihnachts-Geschenk einfach umtauschen – geht nicht immer
Ein weitverbreiteterer Irrtum: Im lokalen Handel haben Sie keinen allgemeinen Anspruch auf einen Umtausch. Was stimmt: Händler können selbst entscheiden, ob sie Waren zurücknehmen – und das oft nur unter bestimmten Bedingungen. Viele bieten lediglich Gutscheine statt Bargeld. Ein Umtausch „einfach so“ ist reine Kulanz. Tipp: Fragen Sie beim Kauf nach und lassen Sie sich Umtauschmöglichkeiten schriftlich bestätigen, etwa auf dem Kassenbon. Das spart später Ärger.
Online-Shopping: Ihr Vorteil beim Widerrufsrecht
Anders sieht es bei Onlinekäufen aus. Hier steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Innerhalb dieser Frist können Sie Produkte zurückgeben, die Ihnen nicht gefallen – und zwar ohne Angabe von Gründen. Vorsicht: Ausnahmen bestätigen die Regel. Versiegelte DVDs, personalisierte Artikel wie Fotokalender oder gebrauchte Hygieneprodukte sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Halten Sie auch die Fristen genau im Blick, besonders nach Weihnachten!
Reklamation bei fehlerhaften Weihnachts-Geschenken
Ein Kratzer auf der neuen Uhr oder eine defekte Funktion am Elektrogerät? Dann kommen die Gewährleistungsrechte ins Spiel. Innerhalb von zwei Jahren können Sie defekte Produkte reklamieren. Zeigt sich der Mangel in den ersten zwölf Monaten, wird sogar davon ausgegangen, dass er bereits beim Kauf vorlag. Händlerinnen müssen dann reparieren oder ersetzen. Erst wenn das nicht möglich ist, können Sie Ihr Geld zurückverlangen. Wichtig: Den Kaufbeleg unbedingt aufbewahren!
Gutscheine: Ein zweischneidiges Weihnachts-Geschenk
Gutscheine sind eine praktische Alternative, wenn Sie unsicher beim Schenken sind. Doch sie können auch zur Geduldsprobe werden. Eine Auszahlung des Betrags ist meist ausgeschlossen. Immerhin: Gutscheine lassen sich in der Regel weitergeben und behalten drei Jahre lang ihre Gültigkeit. Denken Sie daran, dass die Frist ab dem Jahresende des Kaufjahres beginnt. Wenn Ihnen der Gutschein nichts bringt, verschenken oder tauschen Sie ihn einfach weiter!

Nachhaltige Alternativen: Spenden oder Tauschen
Nicht jeder mag den Gedanken, Geschenke einfach zurückgeben. Wie wäre es stattdessen mit einer guten Tat? Viele gemeinnützige Organisationen freuen sich über Sachspenden – von Kleidung bis hin zu Büchern. Die Waren werden verkauft und der Erlös fließt in soziale Projekte. Alternativ können Sie ungeliebte Geschenke auf Tauschbörsen anbieten oder beim nächsten Schrottwichteln gegen etwas Passendes eintauschen.
Weihnachts-Geschenk verkaufen: Die Lösung für clevere Köpfe
Wenn Ihnen ein Geschenk nicht zusagt, es aber in einwandfreiem Zustand ist, können Sie es online verkaufen. Plattformen wie Kleinanzeigen oder Auktionshäuser sind ideale Orte, um den Artikel loszuwerden. Achten Sie darauf, korrekte Beschreibungen zu verwenden, und nutzen Sie Ihre eigenen Bilder, um rechtliche Probleme zu vermeiden. So können Sie sogar noch ein kleines Taschengeld dazuverdienen.