Recht

Pflegeheim-Schock: Kann man einfach so vor die Tür gesetzt werden?

Nach der Schließung in Laatzen: Wann Pflegeheime kündigen dürfen und wie Angehörige sich wehren können.

Teilen
Wer pflegebedürftig ist, ist auf fachgerechte Hilfe angewiesen.
Wer pflegebedürftig ist, ist auf fachgerechte Hilfe angewiesen.Iuliia Zavalishina / Zoonar / Imago

Der Fall des Pflegeheims in Laatzen bei Hannover hat schockiert. Die Bewohner des Hauses der Pflegeheimkette Ambiente Care Süd waren kurzfristig vor die Tür gesetzt worden. Dutzende pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen mussten innerhalb kürzester Zeit eine neue Bleibe finden. Der Anbieter hatte schließlich Insolvenz angemeldet. Den Heimbewohnern wurde gekündigt. In welchen Fällen dürfen Pflegeunternehmen Bewohnern noch kündigen? Wie und wann kann man sich dagegen wehren?

Vor einer Pflegeheim-Kündigung ist man nicht sicher

Standorte der Ambiente Care Süd in Laatzen sowie in Gröbenzell bei München wurden nach der Insolvenzanmeldung geschlossen. Rechtlich betrachtet, darf in solchen Fällen ein Pflegeunternehmen bestehende Verträge auflösen. Das gilt auch, wenn ein Pflegeheim seinen Betrieb ganz einstellt und sein Haus schließt. Das regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

„Wenn man die Idee hat, in einem Heim alt zu werden und dann macht dieses Pflegeheim plötzlich zu, ist dies natürlich erst einmal ein Schock. Leider kommen solche Fälle mittlerweile immer häufiger vor“, sagt Verena Querling, Referentin für Pflegerecht bei der Verbraucherzentrale NRW. 

„In so einer Situation kann man nur hoffen, dass das Pflegeheim die Bewohner rechtzeitig informiert und dabei unterstützt einen alternativen Platz zu finden. Denn gegen so eine Kündigung kann man sich nicht wirklich vorher absichern oder wehren“, so die Rechtsanwältin.

Einen Platz in einem guten Pflegeheim zu bekommen, ist oftmals schwierig. Und absolut sicher ist er dann auch nicht.
Einen Platz in einem guten Pflegeheim zu bekommen, ist oftmals schwierig. Und absolut sicher ist er dann auch nicht.Andreas Franke / Imago

Kündigung vom Pflegeheim – das muss man wissen

Grundsätzlich gilt: „Die Kündigung muss schriftlich vorliegen und gut begründet werden“, sagt Verena Querling. Das Pflegeheim muss dabei die Kündigungsfrist einhalten – also spätestens zum 3. Werktag eines Monats kündigen, damit der Vertrag zum Ende des Folgemonats endet. „Sprich, am 2. April kündigen, damit der Vertrag Ende Mai erlischt“, erklärt Querling.

Aber: Die Rechtslage ist das eine, in der Praxis sieht es laut Querling oft anders aus: „Was nützt die Frist Pflegebedürftigen, wenn das Heim plötzlich seinen Betrieb einstellt?“

Schließendes Pflegeheim muss Umzugs-Kosten tragen

„In der Regel muss das Pflegeheim dann die Kosten für den Umzug komplett übernehmen. Dies ist im Fall einer Insolvenz jedoch auch fraglich“, sagt Querling. 

Außerdem muss das Heim Pflegebedürftige auf Alternativen mit einem vergleichbaren Leistungsangebot in der Nähe hinweisen. „Angehörige und Pflegebedürftige müssen die Alternativen aber nicht annehmen“, so die Verbraucherschützerin. Sie können auch selbst nach einem Heim suchen. Unterstützung dabei bekommt man  bei einem Pflegestützpunkt in seiner Nähe – mehr dazu hier.

Dann bleibt zu hoffen, dass das neue Pflegeheim bereit ist, die Bewohner aufzunehmen, so Querling. Auch hier gilt: Je früher Bewohner von der Insolvenz oder der Schließung des Heims erfahren, desto besser.

Wann darf das Pflegeheim noch kündigen?

Es gibt noch mehr Situationen, in denen ein Pflegeheim seinen Bewohnern kündigen darf. Rechtlich zulässig ist dies aber nur, wenn für die Pflegeeinrichtung das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Pflegeunternehmen haben nämlich nur ein außerordentliches Kündigungsrecht. „Das bedeutet, das Pflegeheim darf nur in Ausnahmefällen den Vertrag kündigen und nur bei wichtigen Gründen“, sagt Rechtsanwältin Querling. Anders als die Bewohner muss das Heim diese Gründe bei einer Kündigung auch darlegen.

Neben Insolvenz und Schließung wären denkbare Gründe etwa ein Umbau oder stark verminderte Heimplätze, oder wenn eine fachgerechte Pflege nicht mehr möglich ist, weil sich die gesundheitliche Situation beim Bewohner verändert hat.

Der Platz im Heim sollte für pflegebedürftige Menschen sicher sein. Ist fachgerechte Pflege jedoch nicht mehr möglich, kann das Heim kündigen.
Der Platz im Heim sollte für pflegebedürftige Menschen sicher sein. Ist fachgerechte Pflege jedoch nicht mehr möglich, kann das Heim kündigen.Jan Tepass / Imagebroker / Imago

Regeln missachten kann zur Kündigung führen

Auch das Verhalten einer pflegebedürftigen Person kann laut Querling unter Umständen zu einer Kündigung führen. Beispielsweise, wenn ein Bewohner eine fachgerechte Pflege etwa mehrfach verweigert und diese trotz gesetzter Fristen nicht annimmt.

Oder wenn ein Bewohner mehrfach Vertragsregeln grob verletzt - etwa das Rauchverbot im Heim missachtet, andere Mitbewohner sexuell belästigt, Pflegepersonal angreift oder Eigentum des Pflegeheims zerstört. Nicht zuletzt ist es ein Kündigungsgrund, wenn ein Bewohner in Zahlungsverzug gerät.

Fliegt man aus dem Heim, wenn man nicht zahlen kann?

„Nein, so einfach ist es nicht“, sagt Querling. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Bewohner an zwei aufeinanderfolgenden Terminen die Rechnung nicht begleicht, darf das Pflegeheim den Vertrag fristlos kündigen. „Das ist ebenso möglich, wenn der Bewohner nur so wenig zahlt, dass mehr als ein Monatsbetrag offen ist oder er länger als zwei Zahlungstermine in Verzug ist und der Betrag zwei Monatsentgelte erreicht“, so die Rechtsanwältin.

Bevor das Pflegeheim kündigen darf, muss es aber auf die Kündigung hinweisen und die besagte Kündigungsfrist von fast zwei Monaten einhalten. Soweit die Rechtslage: „In der Praxis haben Heime oft Geduld und es dauert oft viel länger, bis ein Pflegeheim einem Bewohner wegen Zahlungsrückständen kündigt“, so Querling. Das gilt insbesondere, wenn das Heim auf Zahlung der Sozialhilfe wartet.

Allerdings: Ignoriert ein Bewohner – und dessen Betreuer – trotz mehrfacher Mahnungen über einen längeren Zeitraum die Rückstände, kann dies dazu führen, dass ihm keine Räumungsfrist gewährt wird. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 5 O 197/23).

„Gibt es Zahlungsrückstände, sollte man den Betrag möglichst zeitnah begleichen“, rät Querling. Denn: Bekommt das Pflegeheim den ausstehenden Betrag, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, ist eine Kündigung ausgeschlossen. Werden alle Rückstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen, wird eine Kündigung laut Querling zudem unwirksam.

Was sind die Folgen einer Kündigung?

Der Heimvertrag endet. Ist die Kündigung wirksam, muss der Bewohner ausziehen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die pflegebedürftige Person sofort auf die Straße gesetzt werden darf. Denn Bewohner können die Kündigung zurückweisen, so die Verbraucherschützerin.

Übrigens: Bleibt der Heimbetrieb weiterbestehen und ein Bewohner zieht nach der Kündigung nicht aus, muss das Pflegeheim zunächst eine Räumungsklage einreichen. „Dann prüft ein Gericht, ob die Kündigung wirksam war“, so Querling. Die Räumung kann dann erst durchgeführt werden, wenn dazu ein Urteil vorliegt.

Wie wehren sich Angehörige gegen eine Kündigung?

Besteht der Verdacht, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollte man diese als unwirksam zurückweisen. „Am besten schriftlich widersprechen und die Gründe dafür darlegen“, rät Querling.

Insbesondere, wenn es um die Verletzung der Heimordnung geht, komme es immer wieder zu einer unterschiedlichen Bewertung, so die Verbraucherschützerin. „Das Verhalten des Bewohners könnte mit einer Krankheit zusammenhängen. Dann muss der Kündigungsgrund genau geprüft werden“, so Querling.

Am besten holen sich Betroffene im Fall einer Kündigung Unterstützung, etwa bei der Pflegekasse, bei den Verbraucherzentralen, bei den Pflegestützpunkten, beim BIVA – also bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen oder bei der Universalschlichtungsstelle.

Haben Sie schon mal schlechte Erfahrungen mit einem Pflegeheim gemacht? Mussten Sie um den Platz für einen Angehörigen kämpfen? Bitte schreiben Sie uns an  leser-bk@berlinerverlag.com