Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Partei AfD abgewiesen (Symbolfoto).
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Partei AfD abgewiesen (Symbolfoto). dpa/Monika Skolimowska

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD als Verdachtsfall einstufen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstagabend nach knapp zehnstündiger mündlicher Verhandlung entschieden und eine Klage der AfD damit abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen

Es gebe ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus. Dies habe der Verfassungsschutz in Gutachten und Materialsammlungen belegt. Die AfD habe dem lediglich pauschales Bestreiten entgegengesetzt. Zwar sei der sogenannte Flügel der Partei formal aufgelöst worden, seine Protagonisten übten aber weiter maßgeblichen Einfluss aus. Auch Aktivitäten der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) seien in die Bewertung eingeflossen. Sowohl im Flügel als auch in der JA sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und müssten „Fremde“ möglichst ausgeschlossen werden. Das stehe im Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes.

AfD-Chef Tino Chrupalla zeigte sich vom Urteil überrascht. „Wir teilen die Auffassung des Gerichts nicht. Wir werden jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten“, sagte er kurz nach der Verkündung. Natürlich sei er auch enttäuscht. „Ist ja ganz klar.“ Er kündigte an, man werde nun prüfen, inwieweit man gegen das Urteil vorgehen werde.

Erfolg hatte die AfD mit ihrer Klage dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich mitgeteilt hatte, der Flügel habe 7000 Mitglieder. Dafür gebe es nicht die erforderlichen Anhaltspunkte, erklärte das Gericht. Ebenso erfolgreich war die Klage der AfD gegen die Hochstufung des Flügels zu einer „gesichert extremistischen Bestrebung“. Diese Einstufung sei nach der formalen Auflösung des Flügels unzulässig, da sie Gewissheit über die Existenz des Beobachtungsobjekts erfordere, so die Richter.