Das Ende des Jahres naht – und damit spitzt sich auch die Debatte um das Böllerverbot immer weiter zu. Die einen wollen Feuerwerk flächendeckend verbieten, die anderen fordern, dass die Tradition erhalten bleibt. Nun schaltet sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein ein – und fällt ein überraschendes Urteil. Und weist damit die zuständigen Behörden in die Schranken. Warum das Urteil auch für ganz Deutschland Folgen haben kann.
Böllerverbot gekippt: Gericht fällt wegweisendes Urteil
Seit Jahren versuchen Feuerwerks-Gegner, unter anderem mit Petitionen, ein flächendeckendes Feuerwerksverbot in Deutschland zu erreichen. Zuletzt sorgte unter anderem die Deutsche Umwelthilfe für Wirbel – mit einem Gutachten, das Städten und Gemeinden die Pflicht zuschob, die Bevölkerung mit Feuerwerksverboten vor Schäden durch Pyrotechnik zu schützen. Ein vielleicht wegweisendes Urteil lässt nun Feuerwerksfans in ganz Deutschland jubeln. Denn es weist die Kommunen in die Schranken!
Hintergrund: Das Amt Föhr-Amrum hatte eine Verordnung herausgegeben und damit Feuerwerk verboten, es stützte sich auf das Landes-Immissionsschutzgesetz. Ein Feuerwerkshändler ging dagegen vor und klagte. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein kippte jetzt das verhängte Feuerwerksverbot, erklärte also die Verordnung der Gemeindeverwaltung für ungültig. Spannend ist die Begründung: „Ein solches Verbot fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffrecht“, teilt das Gericht mit.

Das Gericht urteilt also, dass Feuerwerksverbote nur durch eine Änderung im Bundesgesetz geregelt werden können – und nicht durch Gemeindeverwaltungen.
Zwar gilt das Urteil natürlich nur im aktuellen Fall, kann aber wegweisend sein: Gemeinden, die selbstständig über Böllerverbote entscheiden, sind damit klar im Unrecht. „Ihr seht, wenn Eure Gemeinde gemein werden sollte, weil sie vor den grauen Herren, die den Menschen die Freude stehlen wollen, kuschen, dann habt ihr hier quasi den Holzpflock für die Spaßvampire“, schreibt der Feuerwerkshändler Pyroland, der hinter der Klage steckt, auf der eigenen Facebook-Seite.
Bundesgesetz regelt die Verwendung von Feuerwerk genau
Und was sagt das Bundesgesetz? In der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist die Verwendung von Feuerwerk klar geregelt. Dort heißt es: Silvesterfeuerwerk – als Pyro-Produkte der Kategorie 2 – dürfen zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember nur von Menschen verwendet werden, die besondere Befähigungsscheine oder Ausnahmegenehmigungen haben. „Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“ Das heißt: Am 31. Dezember und am 1. Januar regelt das Gesetz die ganztägige Verwendung.

Das Oberverwaltungsgericht orientierte sich beim Urteil übrigens auch an Einschränkungen, die jetzt schon zu beachten sind. „So kann zum Beispiel verboten werden, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind, abzubrennen“, heißt es.
Das Urteil löst auch Jubel beim Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk aus. „Das Urteil des OVG Schleswig stellt einmal mehr klar: Flächige und pauschale Feuerwerksverbote sind rechtlich nicht möglich“, sagt Geschäftsführer Christoph Kröpl. „Dass eine Anti-Feuerwerks-Kampagne versucht, Kommunen zu mutmaßlich rechtswidrigen Maßnahmen zu bewegen, ist bedenklich.“
Aber: Was bedeutet das für Berlin? Hier verbreitete sich erst vor Tagen die Meldung, dass etliche Bezirke die Verwendung von Knallfeuerwerk – also klassischen Böllern – nur zwischen 18 Uhr am Silvesterabend und 7 Uhr am Neujahrsmorgen erlauben. Sind diese Verbote auch nichtig? Bitter für Feuerwerksfans: Nein.




