Über die Osterfeiertage gönnen sich viele Berliner und Brandenburger eine Auszeit. Doch ausgerechnet am Karfreitag ist Schluss mit ausgelassener Stimmung. Denn an diesem Tag gilt das sogenannte Tanzverbot.
Stille Feiertage sind besonders geschützt
Der Grund liegt in der religiösen Bedeutung: Karfreitag erinnert an die Kreuzigung Jesu und zählt zu den sogenannten stillen Feiertagen. Zu diesen besonders geschützten Tagen gehören auch der Volkstrauertag und der Totensonntag.
Was erlaubt ist und was nicht, das regeln die Bundesländer selbst. Entsprechend unterschiedlich fallen die Vorschriften aus.
In Berlin greift am Karfreitag die Feiertagsschutz-Verordnung. Sie untersagt in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die übliche Sonntagsruhe hinaus auch öffentliche Tanzveranstaltungen. Wer also auf Party hofft, muss sich bis 21.00 Uhr gedulden.

Brandenburg hat strengere Regeln als Berlin
Auch öffentliche Sportveranstaltungen sind betroffen. Zumindest dann, wenn sie von Musik oder anderen Unterhaltungsangeboten begleitet werden. Selbst in Bars und Kneipen gilt Zurückhaltung: Musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb sind verboten.
Da Partys in Berlin aber meist erst nach 21 Uhr beginnen, gibt es in Berlin quasi keine Einschränkung. Wer am Karfreitag in der Tanzverbot-Zeit eine Party mit lauter Musik besucht, muss auch kaum Konsequenzen fürchten. Das Bußgeld von bis zu 1000 Euro, das bei Verstößen droht, muss der Veranstalter zahlen.
Während Berlin tanzt, schauen Feierwütige in Brandenburg in die Röhre. Denn im Nachbarland sind die Regeln strenger. Dort beginnt das Tanzverbot bereits um Mitternacht in der Nacht zu Karfreitag und endet erst am Karsamstag um 4.00 Uhr. Untersagt sind in dieser Zeit nicht nur öffentliche Tanzveranstaltungen, sondern auch „Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“. Das betrifft ebenfalls öffentliche Sportevents.
Doch damit nicht genug: Von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind gemäß Paragraf 5 unter anderem auch öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie Auf- und Umzüge tabu. Ebenfalls verboten sind „alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt“.
Für Feierlustige heißt das: Am Karfreitag bleibt es ruhig. Zumindest offiziell. Wer feiern will, muss auf die Tage davor oder danach ausweichen.



