Sind Strecken von zwei Kilometern für Beamte schon eine Dienstreise? Eine Beamtin meinte Ja und forderte Geld für Verpflegung. Sie musste mit ihrer Forderung durch alle Instanzen. Nun der Hammer: Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beamtin recht!
Im Fall musste die Beamtin bei der Deutschen Bundesbank regelmäßig eine nahegelegene Bankfiliale überprüfen. Anfang 2020 war sie 24 Mal im Einsatz. Dafür wollte die Frau Tagegeld für den Verpflegungsmehraufwand. Die Summe: 336 Euro!
Streit zog sich durch alle Instanzen
Der Dienstherr lehnte ab. Die Entfernung sei zu gering, argumentierte die Bundesbank. Bei „geringer Entfernung“ gibt es kein Tagegeld. Und was „gering“ heißt, regelt eine Verwaltungsvorschrift: Es handelt sich um Strecken bis zu zwei Kilometer. Nach Luftlinie betrage der Weg für die Beamten aber jeweils nur 1,9 Kilometer, erklärte die Bundesbank, deshalb gebe es kein Geld.
Gericht entschied: Luftlinie zählt nicht!
Die Beamtin wollte das nicht hinnehmen. Sie zog vor Gericht – und ging durch alle Instanzen. Während das Verwaltungsgericht ihr zunächst recht gab, hatte in der Berufung die Bundesbank Recht bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim änderte das Urteil.
Doch damit wollte sich die Beamtin nicht zufriedengeben. Sie zog vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in Sachsen – und holte schließlich den Sieg (Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24). Die Richter bestätigten zwar die Zwei-Kilometer-Grenze, aber: Die Luftlinie zählt nicht! Entscheidend sei die kürzeste, mit einem Auto zurücklegbare Straßenstrecke. Und die beträgt in diesem Fall eben 2,1 Kilometer.


