Das Zeigen von Flaggen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am Treptower Ehrenmal bleibt am 8. und 9. Mai 2025 untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Am 8. und 9. Mai 2025 jähren sich der Tag der Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges zum 80. Mal. Aus dem Grund gelten auch spezielle Regeln, an die man sich halten sollte, sonst verstößt man gegen ein neues Verbot – das zum Erinnerungstag in Kraft tritt.
Die Berliner Polizei hatte am 2. Mai 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach vom 8. Mai 2025, 6 Uhr, bis zum 9. Mai 2025, 22 Uhr, im Umfeld verschiedener Ehrenmale, so auch am sowjetischen Ehrenmal Treptow, unter anderem das Zeigen von Flaggen und Fahnen mit russischem Bezug untersagt ist – die Flagge der ehemaligen Sowjetunion mit Sichel und Hammer unterliegt ebenfalls diesem Verbot.
Verwaltungsgericht verbietet Sowjet-Flaggen
Ein Verein legte im Eilverfahren vor Gericht Einspruch gegen das Verbot ein und argumentierte, dass die Versammlungsfreiheit zu Unrecht eingeschränkt werde, wenn bei seiner geplanten Gedenkveranstaltung am 8. Mai am Sowjetischen Ehrenmal in Treptow und in der Nähe keine UdSSR-Flaggen gezeigt werden dürfen.
Das Gericht lehnte den Eilantrag des Vereins ab. Es erklärte, dass das Verbot, sowjetische Flaggen bei der Gedenkveranstaltung zu zeigen, rechtmäßig sei. Ziel der Verfügung sei es, den öffentlichen Frieden zu wahren und ein würdevolles Gedenken zu ermöglichen. Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs gegen die Ukraine könnten sowjetische Flaggen als Unterstützung für diesen Krieg verstanden werden, was Gewaltbereitschaft vermitteln könne.
„Im aktuellen Kontext könnten die Flaggen der UdSSR jedenfalls als Sympathiebekundung für die Kriegsführung verstanden werden. Der damit einhergehende „Eindruck eines Siegeszuges“ beeinträchtige die Würde der Opfer und gefährde den öffentlichen Frieden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei den Flaggenträgern um einzelne kleine Gruppierungen handele.“
Das Gericht betonte, dass dieser Eindruck auch dann entstehen könne, wenn nur kleine Gruppen die Flaggen zeigen. Viele kleine Gruppen könnten gemeinsam ein „Fahnenmeer“ schaffen, das einschüchternd und militärisch wirke. Ein solcher Eindruck könne die Würde der Opfer beeinträchtigen und den öffentlichen Frieden gefährden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
