Tanzverbot und Co.

Regeln am Karfreitag: Was ist verboten – und ist das noch zeitgemäß? Stimmen Sie ab!

Für die einen ist es der wichtigste christliche Feiertag, für andere ein Tag voller unnötiger Verbote. Aber: Was gilt am Karfreitag – und was halten SIE davon?

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Öffentlich öaute Musik spielen - und dann noch dazu tanzen? Das ist am Karfreitag per Verordnung verboten.
Öffentlich öaute Musik spielen - und dann noch dazu tanzen? Das ist am Karfreitag per Verordnung verboten.Pond5Images/imago

Nur noch zwei Tage, dann beginnt mit dem Karfreitag in vielen Familien in Deutschland das Osterfest. Doch wie dieser Tag am besten begangen werden sollte – daran scheiden sich die Geister. Die einen halten ihn für den wichtigsten Feiertag des Jahres, andere für einen Tag voller unnötiger Verbote. Denn: Geregelt ist, dass dieser Tag als sogenannter „stiller Feiertag“ gilt, weshalb beispielsweise Tanzveranstaltungen verboten sind. Aber: Was genau gilt wo – und sind die Verbote überhaupt noch zeitgemäß? Stimmen Sie jetzt ab!

Tanzverbot und Co.: Was gilt am Karfreitag in Berlin? Das sind die Regeln

In Berlin regelt die Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (kurz: Feiertagsschutz- Verordnung FSchVO), was genau am Karfreitag untersagt ist. Der Tag ist ein sogenannter „stiller Feiertag“ – wie übrigens auch der Volkstrauertag und der Totensonntag. An diesen Tagen ist es zwischen 4 Uhr am Morgen und 21 Uhr am Abend verboten, öffentliche Sportveranstaltungen durchzuführen, „sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind“, heißt es in der Verordnung.

Außerdem dürfen in Räumen mit Schankbetrieb keine musikalischen Darbietungen durchgeführt werden – und öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten. Zudem verbietet die Regelung „alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird“. Aber: Sind solche Regeln in der heutigen Zeit noch zeitgemäß? 

Über die Verbote am Karfreitag wird immer wieder diskutiert und gestritten

Über die besonderen Regeln wird seit Jahren immer wieder gestritten. Für die Berliner Innenverwaltung seien sie noch vertretbar, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presseagentur. Denn: Sie entsprechen einer grundsätzlich christlichen Prägung – außerdem würden die Interessen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen berücksichtigt. Als besonders wichtig werden die Regelungen im stark christlich geprägten Bayern betrachtet. „Der Sonn- und Feiertagsschutz ist für die Bayerische Staatsregierung ein ganz wichtiges Anliegen“, teilte das Ministerium auf Anfrage mit. In Bayern gilt das Tanzverbot übrigens schon ab Gründonnerstag – und bis zum Sonnabend.

Weniger begeistert sind die, die es betrifft – beispielsweise Clubs und Diskotheken. „Ein Tanzverbot greift in die unternehmerische Freiheit der Diskothekenbranche ein und zwingt sie, den Betrieb einzuschränken oder ganz niederzulegen, obwohl die Nachfrage besteht“, teilte der Bundesverband deutscher Discotheken (BDT) mit. Der Verband ist gegen Verbote. Auch die Berliner Clubcomission ordnet Tanzverbote als „unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit als Kultureinrichtungen“ ein. Ob das Tanzverbot eingehalten wird, wird mit stichprobenartigen Kontrollen geprüft. Und übrigens: Während private Feiern nicht grundsätzlich verboten sind, können sie je nach Bundesland auch unter die entsprechende Regelung fallen. ■