
Herbstzeit ist Reisezeit: Viele Berliner haben in den anstehenden Herbstferien einen Kurztrip mit der Bahn oder sogar eine Fernreise gebucht, um vor dem Winter noch einmal Sonne zu tanken. Doch Zugausfälle, Flugverspätungen oder verlorenes Gepäck können die Urlaubsfreude schnell trüben. In vielen Fällen haben Reisende Anspruch auf Entschädigung oder Unterstützung. Doch gilt das auch bei einem Drohnenalarm am Flughafen wie am Freitag in München?
Diese Ansprüche haben Bahnreisende
Bei Bahnreisen stehen Fahrgästen bereits ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof 25 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung zu, erklärt der ADAC. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Bei Ausfällen können Reisende auf andere Verbindungen ausweichen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen. Entstehen zusätzliche Kosten, zum Beispiel für Taxi oder Hotel, müssen diese in bestimmten Fällen ebenfalls übernommen werden. Bei längeren Verzögerungen haben Reisende zudem Anspruch auf kostenlose Getränke oder kleine Mahlzeiten. Wichtig: Die Ansprüche müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets geltend gemacht werden.
Diese Ansprüche haben Flugpassagiere
Für Flugreisen gelten die europaweit einheitlichen Fluggastrechte. Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden am Zielort, können je nach Flugdistanz Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro fällig werden. Voraussetzung ist, dass die Ursache nicht in sogenannten außergewöhnlichen Umständen liegt, etwa bei Unwettern oder Sicherheitsproblemen.

Dazu zählen auch Flugausfälle oder Verspätungen wegen Drohnenflügen am Airport. Der außergewöhnliche Umstand der höheren Gewalt liegt außerhalb der Verantwortung der Fluggesellschaft, deshalb haben Passagiere keinen Anspruch auf Flugpreiserstattung. Stattdessen haben sie aber Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Getränke, Telefonate und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung ab zwei Stunden Verspätung.
Gibt es keine außergewöhnlichen Umstände und ein Flug fällt ganz aus, haben Betroffene laut ADAC Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder eine Ersatzbeförderung. Bei langen Wartezeiten müssen Airlines außerdem Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung bereitstellen. Ansprüche verjähren in Deutschland in der Regel nach drei Jahren.