Ratgeber

Eis-Falle Berlin – wer haftet bei einem Sturz auf den ungestreuten Gehwegen?

Sturzgefahr aller Orten in Berlin. Welche Rechte Sie haben, wenn es Ihnen die Beine wegzieht.

Author - Stefan Doerr
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Autsch! Solche Stürze bei Glatteis können schmerzhafte und langwierige Folgen haben.
Autsch! Solche Stürze bei Glatteis können schmerzhafte und langwierige Folgen haben.Uwe Zucchi/dpa

Der Eisregen hat Berlin zu Wochenbeginn lahmgelegt. Die Schnee- und Eislandschaft ist inzwischen brandgefährlich: platt getretener Schnee, der immer wieder überfriert, hat viele Gehwege in glatte Eisbahnen verwandelt. Stürze häufen sich. Doch wer ist eigentlich fürs Räumen zuständig? Und was gilt, wenn man auf dem Weg zur Arbeit ausrutscht? Der Berliner KURIER erklärt die wichtigsten Rechte und Pflichten.

Sturz auf dem Weg zum Job – das gilt für Arbeitnehmer

Auch bei Eis und Schnee gilt grundsätzlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen pünktlich zur Arbeit erscheinen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Heißt: Wer bei Winterwetter unterwegs ist, muss im Zweifel früher losgehen oder mehr Zeit einplanen.

Kommt es auf dem direkten Weg zur Arbeit dennoch zu einem Sturz wegen Glätte, handelt es sich um einen sogenannten Wegeunfall. Dieser ist über die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft, abgesichert. Das gilt sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg. Auch notwendige Umwege, etwa um eine besonders vereiste Strecke zu meiden, stehen unter Versicherungsschutz.

Rutschgefahr! Eine Eisschicht überzieht den Asphalt in Mitte, Gehwege sind teilweise spiegelglatt.
Rutschgefahr! Eine Eisschicht überzieht den Asphalt in Mitte, Gehwege sind teilweise spiegelglatt.Henk Hogerzeil/Berliner Zeitung

Wer wegen extremer Witterung zu spät kommt oder gar nicht erscheinen kann, muss in der Regel keine Abmahnung befürchten, so die Gewerkschaft IG Metall. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber umgehend zu informieren. Trotzdem gilt: Ohne Arbeit kein Lohn – für die ausgefallene Zeit besteht meist kein Anspruch auf Bezahlung.

Wer ist für eisfreie Gehwege zuständig?

Doch wer muss eigentlich dafür sorgen, dass Gehwege sicher sind? Zuständig sind zunächst die Kommunen. Diese übertragen die Pflicht jedoch häufig per Satzung auf die Grundstückseigentümer. Dann muss jeder den Gehweg vor seinem Haus räumen und streuen. Vermieter können diese Aufgabe auf ihre Mieter übertragen – allerdings nur, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Ein Aushang im Treppenhaus oder ein Hinweis in der Hausordnung reicht dafür nicht aus.

Bei Schnee sollte auf dem Gehweg ein Korridor freigeräumt und gestreut werden.
Bei Schnee sollte auf dem Gehweg ein Korridor freigeräumt und gestreut werden.Imago/Jochen Tack

Wird nicht ordnungsgemäß geräumt und streut niemand, kann das teuer werden. Verletzt sich eine Person auf einem vereisten Gehweg, sind Schadenersatz und Schmerzensgeld möglich. In solchen Fällen greift für Mieter sowie selbst im Haus wohnende Eigentümerinnen und Eigentümer in der Regel die private Haftpflichtversicherung. Bei Verletzung von Winterdienstpflichten ist in Berlin das Ordnungsamt zuständig. Als Geldbuße sind bis zu 10.000 Euro möglich!

Wer muss an Bahnhöfen streuen?

Ähnlich ist die Lage bei Stürzen an Bahnhöfen oder Haltestellen. Hier haftet grundsätzlich das jeweilige Verkehrsunternehmen, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde – in Berlin also BVG oder S-Bahn. Grundlage dafür ist der Beförderungsvertrag. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören auch das Räumen und Streuen von Bahnsteigen und Zugängen. Allerdings gilt auch hier: Fußgänger müssen vorsichtig sein. Wer leichtfertig über erkennbar ungestreute Flächen läuft, riskiert eine Mithaftung. Nach einem Sturz sollten deshalb Fotos von der Unfallstelle gemacht und mögliche Zeugen angesprochen werden.

Ein Mitarbeiter streut an einem U-Bahn-Eingang. Zuständig ist das jeweilige Verkehrsunternehmen.
Ein Mitarbeiter streut an einem U-Bahn-Eingang. Zuständig ist das jeweilige Verkehrsunternehmen.IMAGO/Wolfgang Maria Weber

Wann müssen Gehwege geräumt werden?

Wann geräumt werden muss, regeln die kommunalen Streupflichtsatzungen. Als Faustregel gilt: werktags zwischen 7 und 20 Uhr, wobei auch der Samstag als Werktag zählt. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht meist etwas später am Morgen. Schneit es tagsüber weiter, muss auch mehrfach geräumt werden. Diese Pflicht entfällt nicht, wenn man arbeiten muss oder körperlich eingeschränkt ist. In solchen Fällen muss ein Nachbar oder ein professioneller Dienst einspringen.

Beim Streuen sind übrigens nicht alle Mittel erlaubt. Geeignet sind Sand, Splitt oder Granulat. Streusalz ist in vielen Kommunen verboten oder stark eingeschränkt, da es der Umwelt schadet. Nur auf Straßen darf von Winterdiensten Streusalz verwendet werden.

Wie ist Ihre Meinung dazu? Bitte schreiben Sie uns: leser-bk@berlinerverlag.com