Hohe Bußgelder drohen

Schnee und Eis auf Gehwegen: DANN müssen auch Mieter räumen!

Nicht nur Hauseigentümer sind zum Beseitigen von Schnee und Eis verpflichtet, sondern oft auch Mieter. Ob Sie betroffen sind, steht im Mietvertrag!

Author - Stefan Doerr
Teilen
In vielen Fällen sind Mieter und Mieterinnen verpflichtet, den Gehweg mit der Schneeschaufel freizuräumen.
In vielen Fällen sind Mieter und Mieterinnen verpflichtet, den Gehweg mit der Schneeschaufel freizuräumen.Rene Traut/Imago

Der Winter hat Deutschland fest im Griff, und die nächste Eis-Front mit Minusgraden rollt heran. Dabei ist auch wieder mit heftigen Schneefällen zu rechnen. Doch wer ist eigentlich zuständig, wenn es darum geht, die Gehwege rund um das eigene Wohnhaus von Schnee und Eis zu befreien? Auch Mieter könnten dafür zur Verantwortung gezogen werden – und Versäumen kann teuer werden!

Grundsätzlich müssen Hausbesitzer selbst dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt und gestreut wird – im Zweifelsfall auch mehrmals täglich, wenn es kurz nach dem Räumen erneut anfängt zu schneien oder wieder friert. Das sieht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht vor. In Berlin müssen Anlieger umgehend räumen – schneit es oder entsteht Glätte nach 20 Uhr, müssen Schnee und Eis werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein.

Mieterinnen und Mieter sind übrigens ebenfalls oft in der Pflicht – immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf die Mietparteien übertragen. Deshalb sollten Sie in Ihrem Mietvertrag schauen, ob eine entsprechende Regelung darin steht.

Wie breit muss geräumt werden?

Als Faustregel gelten je nach Fußgängeraufkommen 80 Zentimeter bis 1,50 Meter. In Berlin gelten 1 Meter auf normalen Gehwegen und 1,5 Meter auf Gehwegen von Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen. Neben dem Schneeschippen muss bei Glätte aber auch entsprechend gestreut werden. Bei Glatteisbildung besteht sogar eine sofortige Streupflicht! Hat die erste Streuung ihre Wirkung verloren, ist nachzubessern.

Beim Streuen ist Sand erlaubt, Salz ist in den meisten Kommunen verboten.
Beim Streuen ist Sand erlaubt, Salz ist in den meisten Kommunen verboten.Imago stock&people

Salz sollte dabei übrigens nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser, ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den meisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

Wer stürzt, hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Wer nicht räumt, macht sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen. Wer ausrutscht und verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Außerdem drohen hohe Strafen. Bei Verletzung von Winterdienstpflichten ist in Berlin das Ordnungsamt zuständig. Als Geldbuße sind bis zu 10.000 Euro möglich!

Übrigens: Auch die Beseitigung von möglichen Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümerinnen und Mietern, so der IVD. Wo das gefahrlos möglich ist, sollten Betroffene selbst tätig werden. Wo das nicht geht, können Fachleute helfen – zum Beispiel von einer Dachdeckerfirma. ■