Alle Jahre wieder

Das Weihnachtsgeschenk muss weg – so geht das mit dem Umtauschen

Nicht jedes Präsent, das unter dem Weihnachtsbaum lag, kommt immer gut an. Daher gehen nach den Festtagen die großen Umtauschaktionen los. Wir sagen, was zu beachten ist.

Author - Norbert Koch-Klaucke
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Nicht jedes Geschenk zu Weihnachten kommt gut an. Da hilft nur noch der Umrausch.
Nicht jedes Geschenk zu Weihnachten kommt gut an. Da hilft nur noch der Umrausch.Fotostand/imago

Die Socken sind doof, das Hemd ist eine Nummer zu klein, das Buch hat man schon: Das Weihnachtsfest ist noch nicht wirklich vorbei, da denkt man schon daran, bestimmte Geschenke, die einem die Lieben mit viel Mühe besorgt haben, schon wieder loszuwerden. Daher werden ein Tag nach den Feiertagen wieder die Geschäfte und Warenhäuser gestürmt – wie alle Jahre wieder beginnt dann die große Umtauschaktion. Doch ist es wirklich so einfach, das ungeliebte Weihnachtsgeschenk loszuwerden?

Müssen Händler Geschenke umtauschen?

Dass Händler die Geschenke umtauschen müssen, ist ein Mythos. Darauf weisen die Verbraucherzentralen hin. „Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind Käufer auf die Kulanz des Händlers angewiesen“, erklärt ein Sprecher der Verbraucherzentrale Bayern.

Vor allem, wenn die Ware einwandfrei ist. Klar, die meisten Händler nehmen Waren 14 Tage lang zurück, wenn man den Kassenzettel vorweisen kann. Das ist allerdings reine Kulanz. Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz.

Wie geht der Umtausch im Online-Handel?

Anders ist es, wenn das Geschenk über einen Online-Shop im Internet oder über den klassischen Versandhandel (Katalog-Bestellungen) erworben wurde. Da besteht das 14-tägige Rückgaberecht beziehungsweise das Widerrufsrecht. Hier können Kunden Waren ohne Angabe von Gründen binnen zwei Wochen zurücksenden. Bei manchen Online-Händlern (wie Amazon) gelten für bestimmte Waren aber auch eine Rückgabefrist von bis zu 30 Tagen. Die Frist gilt meistens ab dem Tag der Zustellung.

Gibt es beim Umtausch immer Geld für das Geschenk?

Wenn Händler das ungeliebte Weihnachtsgeschenk umtauschen, müssen sie aber nicht immer dafür Geld auszahlen. Es ist auch möglich, dass er einen Gutschein dem Kunden gibt. Achtung: Gutscheine verjähren allgemein nach drei Jahren. Hat der Händler allerdings beim Verkauf des Produktes eine sogenannte „Geld zurück"-Garantie versprochen, muss er sich auch daran halten – so die Stiftung Warentest.

Nach den Feiertagen gehen viele Deutsche in die Läden, um ihr Geschenk umzutauschen.
Nach den Feiertagen gehen viele Deutsche in die Läden, um ihr Geschenk umzutauschen.Ralph Peters /imago

Darf alles umgetauscht werden?

Achtung! Nicht jedes Geschenk kann man so einfach umtauschen. So müssen die Verpackungen von CDs, DVDs oder PC-Spielen beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen –  ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz, wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug oder Zahnbürsten. Dagegen gilt für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg aber.

Was kostet der Umtausch?

Der Umtausch ist nicht immer umsonst. Wer im Internet oder Versandhandel bestellte Waren zurücksendet, muss den Versand zahlen. Was dies kostet, sollte in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) stehen. Viele Händler sind aber kulant und übernehmen die Versandkosten für die Retouren.

Was machen, wenn das Geschenk kaputt ist?

Anders sieht es aus, wenn die Ware defekt ist oder nicht hält, was sie verspricht. Das ist rechtlich gesehen jedoch kein Umtausch, sondern eine Reklamation. Hier verjähren die Ansprüche erst nach zwei Jahren. Der Kassenzettel belegt das Kaufdatum. Zur Not können auch eine Kreditkartenabrechnung oder der Kontoauszug als Nachweis dienen.

Allerdings darf der Händler erst versuchen, die Ware zu reparieren oder einen Ersatz anzubieten. Wenn beides nicht klappt, können Sie einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware gegen Geld zurückgeben.

Auf Tauschbörsen können ungeliebte Geschenke neue Besitzer finden.
Auf Tauschbörsen können ungeliebte Geschenke neue Besitzer finden.Foto Funke Sevices/imago

Mit dem ungeliebten Geschenk Geld verdienen

Wer nicht möchte, dass Tante, Onkel, Oma oder Opa mitbekommen, dass ihr Geschenk nicht so gut ankam, kann es auch selber wieder zu Geld machen. In dem man das Produkt weiter verkauft – etwa auf Online-Auktionen. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden.

Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ schafft Klarheit. Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Mit ungeliebtem Geschenk anderen Freude machen

Wer sein Geschenk nicht mag, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online. Viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.

Man kann das ungeliebte Weihnachtsgeschenk auch spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele; wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte.