Facharzttermine sind oft monatelang ausgebucht, Hausarzttermine werden kurzfristig nötig. Wie Auswahl an Terminen hat man nicht, und die sind dann meist während der Arbeitszeit. Für viele Beschäftigte stellt sich dann die Frage: Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt – oder riskiere ich Ärger mit dem Chef?
Kein Anrecht auf Arztbesuche während der Arbeitszeit
„Ich komme heute später, ich bin beim Arzt“ – die Ansage von Arbeitnehmern ist ziemlich gängig. Doch auch einfach so zulässig? Die Rechtslage sieht leider anders aus: „Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das gilt unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer planbare Termine hat, muss versuchen, sie vor oder nach der Arbeit zu legen.
In dringenden Fällen hat der Chef Fürsogerpflicht
Doch die Realität sieht oft anders aus. Viele Praxen vergeben Termine ausschließlich vormittags, Notfälle lassen sich nicht verschieben. Genau für diese Fälle gibt es eine wichtige Ausnahme. Schipp stellt klar: Ist ein Termin „aus gesundheitlichen Gründen erforderlich“ und kann er „nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden“, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen – und zwar aufgrund seiner Fürsorgepflicht.

Wird mir die Zeit beim Arzt vom Lohn abgezogen?
Damit ist aber noch nicht geklärt, ob die Zeit bezahlt wird. Denn ein Arztbesuch während der Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch, dass der Lohn weiterläuft. Hier kommt § 616 BGB ins Spiel. Er besagt, dass Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch behalten, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden“ an der Arbeit gehindert sind.
Doch Vorsicht: Viele Arbeitgeber schließen diesen Paragraphen im Arbeitsvertrag aus. Dann gilt: Freistellung ja, Bezahlung nein. Schipp formuliert es eindeutig: Wird § 616 ausgeschlossen, „hat der Arbeitnehmer zwar für den notwendigen Arzttermin freigestellt zu werden, hat für die versäumte Arbeitszeit jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung.“


