Energie ist ziemlich teuer in Deutschland. Logisch, dass die Verbraucher nach den besten Angeboten schauen und logisch auch, dass das unseriöse bis kriminelle Anbieter auf den Plan ruft.
Sie kennen das: Erst klingelt das Telefon, ein Werbeanruf, der den (Energie-)Himmel auf Erden verspricht, dann hinterher noch einmal eine SMS, die noch einmal das gerade beworbene Angebot eines Energieanbieters in den höchsten Tönen anpreist.
Aber jetzt heißt es unter Umständen: Achtung, Abzocke droht! Denn natürlich enthält die SMS einen Link, über den die Angeschriebenen den Anbieterwechsel bestätigen können. Aber wer dann auf diesen Link klickt, schließt im selben Moment eventuell bereits einen Vertrag ab – oft ohne es zu wollen!
Keine Informationen zu Zählerstand, Adresse oder Namen angeben
Daher warnen jetzt die Verbraucherschützer. So berichtet die Verbraucherzentrale Niedersachsen, dass die Beschwerden zu dieser neuen Masche kräftig anwachsen. Vorsicht also, wenn sich die Anrufer als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur oder lokaler Energieversorger ausgeben. Verbraucher sollten den Aussagen nicht vertrauen und am Telefon auf keinen Fall Informationen zum Zählerstand, der Adresse oder dem Namen preisgeben.
Dennoch kommt häufig im Anschluss an das Telefonat eine SMS. Die nutzen die Anrufer, um sich eine schriftliche Bestätigung für den Anbieterwechsel zu verschaffen. „In den Beratungen schildern uns die Betroffenen, dass ihnen nicht klar war, per Klick einem Vertragsabschluss zuzustimmen. Meist wollten sie einfach das Angebot einsehen oder den beworbenen Tarif nachvollziehen“, schildert René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Der Experte warnt vor solchen SMS-Nachrichten. Denn es könne es sich um Smishing handeln – also einen Angriff auf die Cybersicherheit, auch Phishing genannt, per SMS. Dabei geht es den Absendern etwa darum, sensible Daten abzugreifen oder Apps auf dem Smartphone zu platzieren.
Und der Experte rät, nichts am Handy zu unterschreiben, da Vertragsinhalte auf diesem Weg kaum überprüfbar seien.
Wie ist die Rechtslage?
Zwar ist grundsätzlich ein Vertrag erst rechtskräftig, wenn ihn beide Seiten schriftlich bestätigen, und das bloße Anklicken des Links könne nicht als Zustimmung gewertet werden, so die Verbraucherschützer. Werden Verbraucher allerdings auf eine Seite mit Vertragsformular weitergeleitet, kann hier ein Vertrag per Unterschrift am Smartphone wirksam bestätigt werden.
Aber: Kunden haben ein Widerrufsrecht, und darauf müssen Anbieter sie auch hinweisen. Selbst wenn Anrufer etwas anderes behaupten – das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Vertragsschluss. Wurden Kunden darüber nicht ordnungsgemäß informiert, kann sich die Frist laut Zietlow-Zahl verlängern – auf ein Jahr und 14 Tage.
Wenn man den Vertrag nicht will – schnell widerrufen!
Den Vertrag am besten bestreiten sowie schnellstmöglich widerrufen. Zudem sollten Kunden einen Nachweis einfordern – über den konkreten Vertragsschluss und die ordnungsgemäße Belehrung zum Widerruf. Dazu können Verbraucher einen kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Niedersachsen nutzen.
Außerdem rät Verbraucherschützer Zietlow-Zahl: Beweise sammeln – also Screenshots machen. Denn weitere Unterlagen werden mitunter nicht automatisch verschickt. Um sich gegebenenfalls gegen den Vertragsschluss wehren zu können, sollte man ihn besser selbst dokumentieren. ■