Bundesgerichtshof

„Knöllchen-Urteil“ stärkt Rechte von Auto-Haltern

„Knöllchen“-Machtwort aus Karlsruhe: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden.

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Ein falsch geparktes Auto mit Knöllchen, im Hintergrund ein Feuerwehrauto mit Blaulicht.
Ein falsch geparktes Auto mit Knöllchen, im Hintergrund ein Feuerwehrauto mit Blaulicht.David Young/dpa

Ist das die „Knöllchen“-Revolution? Die Karlsruher Richter des BGH haben entschieden: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden. Das Bundesverfassungsgericht ist damit einem Bürger zur Seite gesprungen, der in Siegburg bei Köln wegen eines Parkverstoßes 30 Euro Bußgeld zahlen sollte, weil er der Halter des Autos war.

Dagegen hatte sich der Autohalter zunächst vergeblich vor dem Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln gewehrt. Erst die Richter in Karlsruhe, wo er Verfassungsbeschwerde einreichte, sprangen ihm zur Seite und hoben seine Verurteilung als verfassungswidrig auf. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes vor. Der Beschluss wurde am Mittwoch veröffentlicht.

Das Vergehen: Ein Wagen parkte mit Parkscheibe länger als erlaubt auf einem Parkplatz in Siegburg. Die Parkscheibe war auf eine Ankunftszeit von 14.30 Uhr gestellt, nach drei Stunden, um 17.35 Uhr stand der Wagen aber immer noch dort. Zu der Frage, wer den Wagen dort abgestellt hat, schwieg der Halter. Dennoch wurde er zur Zahlung des Bußgelds verurteilt.

„Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip“

Das Gericht habe sich zwar das Foto des Autos angeschaut, eine weitere Beweisaufnahme habe aber nicht stattgefunden, rügten die Verfassungsrichter. Das angegriffene Urteil enthalte keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft. Bei Fehlen jedes weiteren Beweises dürfe aber nicht auf die Täterschaft des Halters geschlossen werden, so der BGH.

„Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip“, erklärt der Verkehrsrechtsexperte und Rechtsanwalt Christian Demuth in Düsseldorf. Das Schweigen des Beschuldigten dürfe nicht gegen ihn gewertet werden. Insofern sei die Entscheidung eine Stärkung des Prinzips der Unschuldsvermutung. Das Amtsgerichtsurteil sei aber eher die Ausnahme als die Regel, sagte Demuth. Normalerweise würden Verfahren bei dieser Beweislage eingestellt. ■