Muss ich zur Arbeit?

Warnstreik bei der Bahn: Diese Rechte haben Reisende

Von Mittwochabend (22 Uhr) bis Donnerstag (18 Uhr) hat die Lokführergewerkschaft GDL zum Streik beim Regio- und Fernverkehr der Bahn aufgerufen. Reisende haben verschiedene Optionen – und Rechte.

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20 Stunden Warnstreik bei der Bahn: Nur wenige Züge werden möglicherweise fahren. Doch wer als Fahrgast auf der Strecke bleibt, hat Rechte, die er einfordern kann.
20 Stunden Warnstreik bei der Bahn: Nur wenige Züge werden möglicherweise fahren. Doch wer als Fahrgast auf der Strecke bleibt, hat Rechte, die er einfordern kann.Rainer Weisflog/Imago

Der Aufruf der Lokführergewerkschaft GDL ist hammerhart: Von Mittwochabend bis Donnerstag um 18 Uhr soll im Fern- und auch im S-Bahn-Verkehr gestreikt werden. 20 Stunden, in denen der Großteil der Züge ausfallen wird. Vor allem für Pendler wird es schwer, zur Arbeit zu kommen. Zwar arbeitet die Bahn an Notfahrplänen. Doch der Großteil der Fahrgäste wird auf der Strecke bleiben und muss nach Alternativen suchen, um dennoch ans Ziel zu kommen. Der KURIER erklärt, welche Rechte Bahnkunden in diesem Fall haben.  

Zug fährt nicht

Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Man hat aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, wobei man stets auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann. Das hält auch die DB auf ihrer Infoseite zu den Sonderkulanz-Regelungen fest. Generell sollten betroffene Reisende sich die aktuellen Infos des Unternehmens in solchen Fällen durchlesen.

Wer etwa am Mittwochabend reisen wollte, hatte diesmal zum Beispiel die Möglichkeit, die Reise vorzuverlegen – und mit einem früheren Zug zu fahren. Das ist tatsächlich Kulanz der Bahn und in den gesetzlichen Fahrgastrechten so nicht festgehalten. Das gilt auch für das Angebot der DB, dass Tickets für Mittwoch und Donnerstag zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden können – und zwar unabhängig davon, ob die konkrete, eigene Verbindung am Ende tatsächlich durch den Warnstreik betroffen ist oder nicht.

Zug fährt nicht mehr weiter

Wer unterwegs strandet, hat Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen. Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer „anderweitigen Unterkunft“ (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.

Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann. Eine gute Übersicht über Bahngastrechte, beispielsweise auch zur selbst organisierten Weiterreise in bestimmten Fällen und zu Rechten im Regionalverkehr, bietet die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) auf ihrer Website soep-online.de an.

Entschädigung bei Verspätung

Die gibt es auch bei Warnstreiks. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent. Wichtig: Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Kosten.

Eine Hintertür bietet sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für Reisende, die sogenannte Rail-&-Fly-Tickets über die Airline gebucht haben. Dann sei die Fahrt zum Airport Teil der Flugbuchung und die Airline müsse für Ersatzbeförderung sorgen.

Bahnstreik: Muss ich trotzdem zur Arbeit?

Die Antwort lautet eindeutig Ja! Wenn das Bahnpersonal streikt und deshalb der Regional- und Fernverkehr weitgehend stillstehen, müssen Arbeitnehmer dennoch pünktlich beim Job erscheinen. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt. Das ist auch dieses Mal der Fall. ■