Gilt für jeden

Gericht entscheidet: Keine Ausnahme – Autofahren nur ohne Gesichtsschleier

Eine muslimische Frau hatte geklagt. Sie wollte verschleiert Auto fahren, weil sie sonst im Auto den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei.

Teilen
Die Frau wollte verschleiert Auto fahren und klagte, als ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wurde.
Die Frau wollte verschleiert Auto fahren und klagte, als ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wurde.Paul Zinken/dpa

Jetzt ist es endgültig entschieden. Keine Ausnahmen für Muslime beim Autofahren. Nach dem Verwaltungsgericht Berlin hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) das Tragen eines muslimischen Gesichtsschleiers am Steuer eines Fahrzeugs abgelehnt.

Muslimische Frauen haben danach keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem sogenannten Niqab, erklärte das OVG in einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Beschluss (OVG 1 N 17/25). Damit werde eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar dieses Jahres bestätigt. Ein Antrag auf Berufung der Klägerin wurde abgelehnt.

Muslimische Frau hatte Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt

Mit ihren Einwendungen habe die Frau es nicht vermocht, ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken oder Verfahrensfehler aufzuzeigen, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte sein Urteil unter anderem damit begründet, das in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Verhüllungsverbot gewährleiste „eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche“. Religiöse Gründe müssten demgegenüber zurückstehen.

Die Frau hatte zunächst beim Land eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen des Niqab aus religiösen Gründen beantragt. Begründet hatte sie den Antrag damit, dass sie sich gemäß ihrem Glauben außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Ohne Schleier sei sie im Auto den Blicken fremder Menschen ausgesetzt. Gegen die Ablehnung ihres Antrags hatte sie geklagt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar.