Wer im Supermarkt zu Milch oder Joghurt greift und auf die Aufschrift „frisch" oder „laktosefrei" achtet, musste bislang schlicht darauf vertrauen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Eine verbindliche gesetzliche Definition fehlte, obwohl viele Menschen in Deutschland auf solche Hinweise angewiesen sind, etwa weil sie Laktose nicht vertragen. Das ändert sich jetzt: Am 14. Juni 2026 tritt die neue Milchproduktqualitätsverordnung, kurz MilchPQV, in Kraft.
„Laktosefrei" bekommt endlich eine klare Definition
Für Menschen mit Laktoseintoleranz ist die neue Verordnung eine wichtige Neuerung. Bislang gab es keine gesetzliche Vorgabe, ab wann ein Produkt als „laktosefrei" bezeichnet werden darf, was dazu führte, dass Hersteller den Begriff unterschiedlich auslegten. Paragraph 58 schafft nun Klarheit: Ein Produkt darf diese Bezeichnung nur noch tragen, wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält. Dieser Wert muss zudem zwingend auf der Verpackung ausgewiesen sein. Wer ein laktosefreies Produkt kauft, weiß künftig also genau, was drin ist, wie das Nachhaltigkeitsmagazin Utopia berichtet.
Auch der Begriff „frisch" war bislang kaum gesetzlich gefasst. Hersteller konnten ihn weitgehend frei verwenden, selbst für stark erhitzte oder monatelang haltbare Produkte. Damit ist Schluss.
Paragraph 59 knüpft die Bezeichnung an konkrete Bedingungen: Konsummilch darf nur dann als „frisch" beworben werden, wenn sie bei maximal 8 Grad Celsius höchstens drei Wochen haltbar ist. Joghurt, Kefir, Buttermilch und Sahne dürfen das Label „frisch" nur tragen, wenn die Mindesthaltbarkeit zwei Wochen nicht überschreitet und das Produkt nach der Fermentation nicht noch einmal wärmebehandelt wurde. Butter, Kondensmilch und Trockenmilch dürfen grundsätzlich nicht mehr als „frisch" bezeichnet werden.

Begriffe wie „pasteurisiert", „ultrahocherhitzt" oder „sterilisiert" sind laut Paragraph 57 künftig an fest definierte Verfahren geknüpft und dürfen nicht mehr beliebig verwendet werden. Wer „pasteurisiert" auf die Verpackung schreibt, muss das Produkt auch tatsächlich nach dem entsprechenden Verfahren hergestellt haben.
Mehr Transparenz bei Käse, Butter und Mischprodukten
Werden Milchprodukte aus der Milch verschiedener Tierarten hergestellt, etwa aus Kuh- und Schafsmilch, müssen künftig alle Tierarten und ihre prozentualen Anteile auf der Verpackung angegeben werden. Außerdem erhalten Käse mit nicht essbarer Rinde künftig den Hinweis „Überzug nicht zum Verzehr geeignet". Halbfettbutter und vergleichbare Streichfette mit einem Fettgehalt von maximal 50 Prozent müssen mit dem Hinweis „Nicht zum Braten geeignet" versehen werden.


