Ein Urteil mit Folgen für Millionen Krankenversicherte: Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass Krankenkassen ihren Versicherten die elektronische Gesundheitskarte nicht entziehen dürfen. Auch dann nicht, wenn sie mit den Beiträgen im Rückstand sind. Eine Praxis, die viele Kassen jahrelang betrieben haben, ist damit rechtswidrig.
Kasse streicht Leistungen nach zwei Monaten
Mit den Beiträgen im Verzug und von einem Tag zum nächsten ist die Gesundheitskarte gesperrt. Das darf nicht sein, entschied das Bayerische Landessozialgericht und stellte klar, dass jeder Versicherte laut Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte hat, und das unabhängig vom Leistungsstatus.
Der Hintergrund der Entscheidung: Wer länger als zwei Monate trotz Mahnung seine Beiträge nicht zahlt, dessen Leistungsanspruch ruht. Das steht so in § 16 Abs. 3a SGB V. In dieser Zeit gibt es nur noch Hilfe bei akuten Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Früherkennung. Alles andere ist über die Gesundheitskarte nicht mehr abgedeckt.

Gericht kippt Praxis mit Berechtigungsscheinen
Dieser Ruhe-Status kann auf der elektronischen Gesundheitskarte aber nicht gekennzeichnet werden. Selbst elf Jahre nach der Einführung der elektronischen Karte ist dies technisch noch nicht möglich.
Also griffen die Krankenkassen zum einzigen, drastischen Mittel und sperrten oder entzogen die Karte. Stattdessen bekamen Versicherte sogenannte Berechtigungsscheine. „Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayerische LSG nunmehr eine Absage erteilt“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Zumal diese Berechtigungsscheine nicht für die Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen vorgesehen sind, sondern etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen, argumentieren die Richter.
Mit der Entscheidung kippt das LSG ein Urteil des Sozialgerichts Augsburg. Rechtskräftig ist die Entscheidung aber noch nicht, eine Revision vor dem Bundessozialgericht ist möglich.


