Wenn es um das Mietrecht geht, sind Schönheitsreparaturen ein Dauerthema. Ob Vermieter oder Mieter für die Kosten von etwa Streichen und Tapezieren aufkommen müssen oder sollten, ist gesetzlich recht unklar geregelt. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bringt jetzt Licht ins Ganze – und könnte für Mieter teuer werden.
Bundesgerichtshof entschied über Berliner Mietverhältnis
In dem konkreten Fall, über den das BGH entschied, ging es um eine Wohnung in Berlin, deren Mietvertrag eine Klausel zu anteiligen Schönheitsreparaturen enthielt. Die sogenannte Quotenabgeltungsklausel verpflichtete den Mieter, anteilig für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu zahlen, sollte er das Mietverhältnis vorzeitig beenden. Der Mieter ging damit vor Gericht, das BGH sollte darüber entscheiden, ob eine solche Regelung rechtswirksam ist.

Quotenabgeltungsklauseln laut BGH grundsätzlich zulässig
Das BGH entschied in in diesem Fall zugunsten des Mieters: Quotenabgeltungsklauseln, wie es sie in dem Vertrag gab, seien unwirksam. Die Begründung? Sie benachteiligen den Mieter unverhältnismäßig, weil er so vor dem Auszug gezwungen ist, mehrere hypothetische Szenarien durchzugehen, um die tatsächlichen Kosten des Vertragsendes zu errechnen. So unfair dürfen Mietverträge also nicht sein.
Damit hörte das Urteil aber nicht auf. Was der BGH nämlich im Zuge dessen klargestellt hat: Grundsätzlich dürfen Vermieter vertraglich festlegen, dass Mieter unter bestimmten Bedingungen die Kosten für Schönheitsreparaturen mittragen müssen.