
Um den nervigen Lärm von Laubbläsern gerade im Herbst einzudämmen, gelten in Zürich in der Schweiz bald deutlich strengere Regeln – aber wie ist die Lage in Deutschland? Was müssen Berliner und Brandenburger jetzt beachten?
In beiden Bundesländern steht keine Verschärfung der Rechtslage an, wie die zuständigen Umweltressorts der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mitteilten. Auffällig viele Beschwerden gebe es auch nicht. Und: Ohnehin ist der Einsatz von Laubbläsern recht detailliert geregelt.
Laubbläser sind nur werktags erlaubt
In Berlin und in Brandenburg bestimmen Landesgesetze und eine Verordnung des Bundes, dass Laubbläser in Wohngebieten und in öffentlichen Grünanlagen nur von September bis Februar und nur an Werktagen genutzt werden dürfen. Die Nutzung ist außerdem zeitlich stark beschränkt: etwa für die lauten, mit Benzin betriebenen Geräte von 9 bis 17 Uhr, mit einer zusätzlichen Mittagspause von 13 bis 15 Uhr. Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen, die elektrisch und damit leiser laufen, darf man von 7 bis 20 Uhr durchgängig anwerfen.

Statt zum Laubbläser auch mal zum Besen greifen
Die Berliner Senatsverwaltung rät, die Verwendung von Laubsaugern und Laubbläsern – sowohl gewerblich als auch privat – auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Gründe seien unter anderem der Lärm, die Abgase und die Feinstaubbelastung. Weiter erklärt die Senatsverwaltung für Klimaschutz und Umwelt: „Durch die Laubbläser werden nicht nur Laub, sondern auch Staub mit anhaftenden mikrobiellen Verunreinigungen wie Bakterien, Schimmelpilze, Viren, Parasiten, Blüten- und Gräserpollen aufgewirbelt.“
In einer Broschüre des Brandenburger Umweltministeriums wird der Sinn von Laubbläsern generell hinterfragt. „Besonders im privaten häuslichen Garten erfüllen die bewährten Geräte Harke und Besen denselben Zweck wie Laubbläser oder Laubsammler“, heißt es darin.