Dieser Urlaub wird einem Reisenden aus Vietnam teuer zu stehen kommen. Am Flughafen Berlin Bandenburg hat der Zoll am vergangenen Freitag 20 tote und zum Teil schwangere Seepferdchen, die in Styropor-Behältnissen eines Koffers versteckt waren, beschlagnahmt. Kein Einzelfall. KURIER erklärt, was man in Deutschland einführen darf, wie hoch die Strafen bei Verstößen sind.
Bei den Seepferdchen, die im Südchinesischen Meer vor der Küste Vietnams vorkommen, könnte man glatt die Endung -chen weglassen. Diese Tiere, die zu den Knochenfischen gehören, werden viel größer, als man vermutet. Bis zu 28 Zentimeter groß wird das Hippocampus kelloggi, nicht umsonst auch Großes Seepferdchen genannt.
Der Mann hatte in Vietnam 5 Euro für die Seepferdchen gezahlt, jetzt drohen 50.000 Euro Strafe
Der 45-jährige Mann, der jetzt am BER geschnappt wurde, soll die Tiere zuvor von einem Händler in Vietnam für lediglich 5 Euro gekauft. Nicht bekannt ist, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch lebten. Warum sich der Mann für tote Tiere interessierte, blieb unklar. Möglicherweise habe er sie, ähnlich wie Schmetterlinge, sammeln oder ausstellen wollen, sagt eine Sprecherin des Zolls.
Die Schwangerschaft einiger Seepferdchen habe vermutlich keine Rolle gespielt, meint sie. Nach ihren Angaben gibt es immer wieder skurrile Situationen beim Zoll am Flughafen. Als Beispiel nannte sie einen Mann, der eine Schlange in seinem Slip versteckt habe, um diese nach Deutschland zu schmuggeln.
Seepferdchen sind in der EU-Artenschutzverordnung in Anhang B gelistet. Hierbei handelt es sich um die zweithöchste Schutzklasse. Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Eine Genehmigung konnte der Reisende jedoch nicht vorlegen. Daher beschlagnahmte der Zoll die Tiere und informierte das Bundesamt für Naturschutz. Im Falle einer Ahndung droht dem 45-Jährigen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Anlässlich des heutigen internationalen Tages der biologischen Vielfalt appelliert der Zoll, unbedingt auf geschützte Tiere und Pflanzen zu verzichten. Nur wenn die Nachfrage ausbleibt und es somit keinen Markt mehr für diese Waren gibt, wird auch der zerstörerische Handel mit seltenen Tieren und Pflanzen aufhören.

Allein im vergangenen Jahr wurde der Zoll bundesweit knapp 1300-mal fündig und beschlagnahmte 4473 Kilogramm sowie über 54.000 artengeschützte Tiere und Pflanzen oder daraus hergestellte Waren.
Wobei der 45-Jährige beim Zoll am Flughafen Berlin Brandenburg vor allem an der Anzahl der Tiere scheiterte. Denn die Einfuhr von bis zu vier Seepferdchen ist laut Zoll ohne Dokumente möglich.
Wichtig: Nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere oder Pflanzen sowie Teile davon und Produkte, die Bestandteile davon enthalten (etwa Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin und Nahrungsergänzungsprodukte, Touristensouvenirs) können dem Artenschutz unterliegen. Lesen Sie hier, was Sie bei der Einfuhr von Tieren, Pflanzen und daraus hergestellten Produkten beachten müssen.
Welche Einfuhren verboten sind, welche Produkte von exotischen Tieren und Pflanzen erlaubt sind
Ausnahmsweise dürfen laut Zoll pro Person im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch folgende tote Exemplare von Arten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind, dokumentenfrei mitgeführt werden:
- Kaviar vom Stör (Acipenseriformes spp.) bis zu einer Menge von 125 Gramm in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern
- bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.)
- bis zu vier Lederwarenerzeugnisse von Krokodilen (Crocodylia spp.)
- bis zu drei Gehäuse der Fechterschnecke (Strombus gigas)
- bis zu vier Seepferdchen (Hippocampus spp.)
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.), insgesamt nicht mehr als 3 Kilogramm, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann
- Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) – bis zu 1 Kilogramm Holzspäne, 24 Milliliter Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder).

Nicht erlaubt bzw. nur mit einem artenschutzrechtlichen Dokument ist die Einfuhr folgender Tiere, Pflanzen und Produkte. Beachten Sie bitte, erklärt der Zoll, dass diese Auflistung lediglich der Orientierung dient und keine abschließende Aufzählung darstellt:
- Elfenbein oder Elefantenleder (etwa Skulpturen und Schnitzereien aus Elfenbein, Taschen aus Elefantenleder oder präparierte Elefantenfüße als Schirmständer)
- Jagdtrophäen von geschützten Tierarten
- exotische Felle und Pelzmäntel
- sämtliche wild lebenden Katzenarten
- alle Affen, einschließlich Fleisch wie „Bushmeat“
- Nashornprodukte (etwa Hörner, präparierte Nashornfüße, Potenzmittel aus Nashornpulver)
- lebende oder ausgestopfte Vögel (vor allem Greifvögel)
- Krokodile, Kaimane und Schlangen (etwa verarbeitet zu Schuhen, Gürteln oder Uhrenarmbändern)
- Meeresschildkröten und Produkte aus Schildpatt
- Kakteen oder kakteenähnliche Pflanzen, Tillandsien und Orchideen
- Korallen, Muschel- und Schneckenschalen (etwa verarbeitet zu Schmuck). ■