Es ist ein bekanntes Vorgehen in Berliner Wohngemeinschaften – viele Studenten haben so schon gelebt: Man wohnt zur Untermiete bei einem Bekannten oder sogar Fremden, der die Wohnung selbst auch nur gemietet hat. Der Vorteil: So können sich beide Parteien ein Dach über dem Kopf leisten, während eine eigene Wohnung beispielsweise zu teuer wäre. Nicht alle Vermieter sind Freunde von diesem Modell und dürfen sich unter Umständen weigern, deshalb läuft es auch oft inoffiziell oder heimlich ab. Doch ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) wirft jetzt ein ganz neues Licht auf alle Untervermietungen!
BGH hat entschieden: Wohnungen dürfen teilweise untervermietet werden
Ein Mieter darf grundsätzlich Teile seine Wohnung untervermieten, um damit seine Mietkosten zu verringern. Das sei als „berechtigtes Interesse“ zu werten und damit zulässig – das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Wichtiger Zusatz: Es sei außerdem nicht relevant, ob der Mieter die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutze, so der Senat.
Recht bekam damit ein Mieter aus Berlin! Das waren die Details zum vorliegenden Fall: Der Berliner war mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte gezogen – die frühere Drei-Zimmer-Mietwohnung nutzte er beruflich weiter. Zwei der drei Zimmer vermietete er dabei unter. Kurz nach seinem Auszug bat er dafür den Vermieter der Berliner Wohnung um Erlaubnis, die Räume unbefristet untervermieten zu dürfen. Der Vermieter erlaubte dies zunächst befristet und lehnte die Untervermietung später ganz ab. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht und bekam nun recht vor dem BGH. Das bedeutet: Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln.