Auch millionenschwere und weltweit erfolgreiche Ketten wie Starbucks machen mal Fehler. Das zeigt dieser aktuelle Fall aus Brandenburg. Was sich hier jetzt für Kunden ändert.
Verbraucherzentrale geht gegen Starbucks-Betreiber vor
Ärger um die Trinkgeld-Abfrage bei Starbucks: Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat den nach eigenen Angaben führenden Betreiber von Starbucks-Filialen in Zentraleuropa, die AmRest Coffee Deutschland Sp. z o.o. & Co. KG, abgemahnt. Das teilte die Organisation am Mittwoch mit. Hintergrund ist ein umstrittenes Bezahlverfahren an Kartenterminals – dabei ging es konkret darum, wie Kunden Trinkgeld auswählen können.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale war bei den Kartenzahlgeräten keine „unmittelbar auswählbare Möglichkeit, Trinkgeld abzulehnen“ vorgesehen. Stattdessen seien „ausschließlich voreingestellte Prozentwerte und eine nicht spezifizierte Zeichenfolge angezeigt“ worden. Aus Sicht der Verbraucherschützer eine manipulative Gestaltung.

Nach der Abmahnung lenkte das Unternehmen ein: Es verpflichtete sich, eine „solch irreführende Gestaltung der Trinkgeld-Abfrage“ künftig zu unterlassen und die Anzeige entsprechend zu ändern. Eine Stellungnahme von Starbucks selbst blieb zunächst aus, auf Anfrage äußerte sich das Unternehmen nicht.
Trinkgeld bleibt freiwillig – klare Auswahl gefordert
Die Verbraucherzentrale betont in dem Zusammenhang ein wichtiges Prinzip: Trinkgeld ist freiwillig. „Weder eine Pflicht noch ein vertraglicher Anspruch auf Trinkgeld“ bestehe, die Entscheidung liege allein beim Gast.
Juristin Annett Reinke machte deutlich, was Verbraucher erwarten dürfen: „Bei digitalen Bezahlprozessen sollte deswegen auf den ersten Blick klar erkennbar sein, wie Verbraucher:innen Trinkgeld geben oder ablehnen können.“ Gleichzeitig stellte sie klar: „Guter Service und gute Qualität sollten selbstverständlich immer entsprechend bedacht werden. Trinkgeld darf jedoch nie notwendige Aufbesserung eines zu niedrigen Lohns bedeuten“.

Dass die Verbraucherzentrale hier aktiv wird, hat einen rechtlichen Hintergrund: Als qualifizierter Verbraucherverband ist sie vom Bundesamt für Justiz dazu berechtigt, Unternehmen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzregeln abzumahnen.


