Sekt, Wein und Hochprozentiges: Lädt die Firma zur Weihnachtsfeier, wird oft kräftig ausgeschenkt und angestoßen. Wer sich nach der Weihnachtsfeier krankmeldet, muss aber in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
„Krank ist krank“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Ob Kopfschmerzen, Migräne oder ein schwerer Kater – wenn man durch die Beschwerden arbeitsunfähig ist, ist das laut Görzel vom Arbeitgeber hinzunehmen. Unabhängig davon, ob die Ursache in der Weihnachtsfeier liegt.
Anders verhält es sich, wenn der Krankheitsfall nur vorgetäuscht wird. Sollten etwa Bilder auf sozialen Medien auftauchen, die die krankgemeldete Person bei Aktivitäten wie Joggen oder einem weiteren Besuch auf dem Weihnachtsmarkt zeigen, könnte das dem Fachanwalt zufolge als Betrug gewertet werden. In solchen Fällen drohen Abmahnungen oder sogar weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Lästern über Kollegen oder Chefs kann Kündigung nach sich ziehen
Es gibt aber auch andere Gründe, sich nicht einfach dem Rausch hinzugeben. „Wenn ich auf der Weihnachtsfeier alkoholisiert bin – ich sage jetzt mal Worst Case: Ich prügele mich mit meinem Vorgesetzten oder Kollegen –, dann kann das eine fristlose Kündigung zur Folge haben“, sagt Görzel.
Aber auch vermeintlich harmlose Aktionen, wie das Lästern unter Kollegen über die Chefin oder den Vorgesetzten, können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung.