Nehmen Sie Rücksicht!

Grillen, planschen, Gartenparty – wieviel Freiheit ist im Frühjahr erlaubt?

Das Frühjahr lädt zu allerlei Aktivitäten ein, die aber zum Beispiel Ihre Nachbarn stören könnten. Besser, man achtet auf seine Mitmenschen.

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Wer auf dem Balkon grillt, sollte Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.
Wer auf dem Balkon grillt, sollte Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.Christin Klose/dpa

Die Temperaturen steigen, die Sonne klettert immer höher und die Tage werden länger. Da treibt es die Menschen ins Freie - auf den Balkon, die Terrasse oder in den Garten. Aber auch dort ist nicht alles, was Spaß macht, erlaubt. Gehen Sie einem Nachbarschaftsstreit lieber aus dem Wege, indem Sie die folgenden Punkte beachten. Dann bleibt es bei ungetrübten Frühlingsfreuden.

1. Grillen – aber bitte keine Holzkohle auf dem Balkon

„Grundsätzlich ist das Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Ein Recht darauf gebe es aber nicht, sagt Arepaade Empere, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht. Mietern wie Wohnungseigentümern könnten bei dem Vorhaben die Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung entgegenstehen. Auf Balkonen ist dort zumindest regelmäßig das Grillen mit Holzkohle untersagt, in manchen Städten – so auch in Berlin – ist das Verbot sogar über die sogenannte Feuerungsverordnung festgesetzt.

Gibt es keine solchen Vorgaben, müssen Griller zumindest das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme achten und die Beeinträchtigung für Nachbarn möglichst gering halten. Fühlen sich diese trotzdem etwa durch hohe Lärmbelastung oder starken Rauch- oder Geruchsbildung gestört, können sie Hartmann zufolge durchaus verlangen, dass künftig seltener oder rücksichtsvoller gegrillt wird.

Als sozialverträglich beschreibt das Gesetz Thomas Pliester zufolge viermal grillen pro Jahr. Verschiedene Gerichte haben diesen Richtwert aber bereits unterschiedlich ausgelegt. Dem Landgericht München I zufolge hätten Nachbarn eine Handhabe, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird. Höchstrichterliche und damit allgemeingültige Ableitungen für jeden Einzelfall gibt es bislang aber nicht.

Pliester ist Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein.

2. Sonnenbaden – Nacktheit kann im Mietvertrag geregelt sein

Wer sich mit Bekleidung ein Bad in der Sonne gönnt, ist auf dem eigenen Balkon, im eigenen Garten und in der Regel auch im Gemeinschaftsgarten auf der sicheren Seite.

Sollen die Hüllen fallen, bietet es sich an, zuvor einen Blick in Mietvertrag oder Hausordnung zu werfen, weil Nacktheit dort Arepaade Empere zufolge explizit ausgeschlossen sein kann. Ansonsten steht dem Sonnenbad – auch nackt – auf dem eigenen Balkon oder im eigenen Garten grundsätzlich nichts entgegen, sofern die Örtlichkeiten nicht von öffentlichen Wegen oder Nachbargrundstücken aus einsehbar sind, wo sich Dritte gestört fühlen könnten.

„Sexuelle Handlungen hingegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können zudem eine Abmahnung durch den Vermieter nach sich ziehen“, sagt Jutta Hartmann.

3. Gartenparty, Open-Air-Kino oder laute Musik

Bei all diesen Dingen komme es vor allem auf die Geräuschbelästigung an, die andere dadurch erleiden, sagt Thomas Pliester. Diese muss für Unbeteiligte in einem zumutbaren Rahmen liegen – eine erhöhte Zimmerlautstärke von 55 Dezibel ist laut Fachanwalt Empere in einem Wohngebiet tagsüber hinzunehmen. Ein- bis zweimal im Jahr darf es Pliester zufolge auch mal lauter werden.

Ab spätestens 22 Uhr hat damit aber Schluss zu sein, weil dann bis 6 Uhr die gesetzliche Nachtruhe gilt, in der sämtliche Betätigungen verboten sind, die die Ruhe stören könnten. Das gilt gleichermaßen an Sonn- und Feiertagen – ganztägig.

„Beim Open-Air-Kino kommt zu der Lärmbelästigung noch die Belästigung durch das Licht auf der Leinwand hinzu“, sagt Pliester. Könnten andere dadurch geblendet werden, ist auch das unzulässig. Verbraucher sollten darum unter anderem unbedingt dafür Sorge tragen, dass das Licht der Leinwand nicht in ein in der Nähe gelegenes Schlafzimmerfenster leuchtet.

4. Planschbecken oder Pool aufstellen – Kinderlärm ist zu dulden

„Grundsätzlich ist das Aufstellen eines Pools oder Planschbeckens erlaubt“, sagt Jutta Hartmann. Soll es aber länger als nur für den Zeitraum der Nutzung stehen bleiben, sollte das gegebenenfalls mit den Nachbarn, anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem möglichen Vermieter abgesprochen werden. Ist das Becken besonders groß oder beeinträchtigt es den Gesamteindruck oder die Nutzungsmöglichkeiten des Gartens durch andere Nachbarn, müssen sie den Pool Hartmann zufolge nicht akzeptieren.

Wer das Planschbecken auf dem Balkon oder der Terrasse aufstellen möchte, sollte zudem vorher die jeweiligen Traglasten prüfen. Andernfalls könnte das Bauwerk Schaden nehmen.

Bei der Nutzung des Planschbeckens kommt es Thomas Pliester zufolge wie beim Punkt zuvor auch auf die Dauer und die Intensität der Nutzung an. Insbesondere Kinderlärm sei von Dritten zwar grundsätzlich eher zu dulden als der Lärm einer Gartenparty, aber auch hier sollte spätestens mit Beginn der Nachtruhe Zapfenstreich sein.

5. Rasenmähen und andere Gartenarbeiten

Laubbläser, Laubsauger, Rasenmäher und andere Gartengeräte können störenden Lärm verursachen. Darum dürfen diese Gerätschaften Jutta Hartmann zufolge in Wohngebieten an Werktagen nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr betrieben werden. „Da es deutschlandweit keine einheitlichen Ruhezeiten gibt, können Länder und Kommunen jedoch auch strengere Regelungen treffen“, sagt Hartmann.

Rasenmäher verursachen in der Regel Lärm. Die Ruhezeiten sind daher streng einzuhalten.
Rasenmäher verursachen in der Regel Lärm. Die Ruhezeiten sind daher streng einzuhalten.Christin Klose/dpa

Geräte mit Umweltzeichen – das sind etwa Mäh-Roboter, Akku- und Elektro-Rasenmäher – dürfen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr eingesetzt werden. In Dorf- oder Gewerbegebieten gelten diese Begrenzungen nicht. Sonn- und feiertags sind laute Gartenarbeiten aber überall untersagt.

Achtung: Auch hier kann ein Blick in eine mögliche Hausordnung helfen, rät Arepaade Empere. Denn dort können grundsätzlich strengere Regeln aufgestellt sein.

6. Sport

Sportliche Betätigung auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten? Das ist „grundsätzlich unproblematisch und unterliegt den ganz allgemeinen Regeln, was den Lärm anbetrifft“, sagt Thomas Pliester.

Yoga dürfte dabei überhaupt keine Probleme bereiten, weil es in der Regel keine störenden Geräusche verursacht. Beim Trampolinspringen, Seilhüpfen oder Boxen auf einen Boxsack lohnt es sich aber genau hinzuschauen. Hier können knarzende Federn, das wiederkehrende Schleifen des Seils oder die anhaltenden dumpfen Schläge auf Dauer störend für Nachbarn sein. All das sollte Pliester zufolge aber trotzdem keine Probleme bereiten – genauso wie möglicherweise dadurch entstehender Kinderlärm.

Allgemein gilt Jutta Hartmann zufolge auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein gemeinschaftlich genutzter Garten sollte außerdem trotz der sportlichen Aktivitäten für alle Parteien gleichermaßen nutzbar bleiben.